09. Gliederung des Inventars
Gliederung des Vermögens:
Verlust, Fehlbetrag der Abrechnungsperiode.
Der Verlust ist "fehlendes Vermögen", verwirtschaftetes Vermögen.
Von einem Verlust wird gesprochen, wenn im Vergleich des
Vermögens und der Schulden der Betrag des Vermögens kleiner geworden
ist als der Betrag der Schulden: Es wurde Vermögen verloren bzw.
Schulden gemacht, denen kein entsprechender Vermögenszuwachs
entgegensteht.
Der Fehlbetrag ist die Differenz, um welche die Schulden das
Vermögen übersteigen. Die Bilanz wird durch den "Verlust" (an
Vermögen) ausgeglichen.
Die steuerlichen Vorschriften regeln, ob zu Beginn der folgenden
Abrechnungsperiode:
- das Eigenkapital um den Verlust bzw. den Fehlbetrag
reduziert wird, damit die Bilanz wieder ausgeglichen ist.
- der Verlust durch Dritte gedeckt wird, z.B. durch Verzicht
von Gläubigern.
- der Verlust auf die neue Rechnungsperiode "vorgetragen"
wird, also verwaltet, um ihn mit möglichen und erwarteten
künftigen Gewinnen verrechnen zu können, ohne Veränderungen z.B.
des Eigenkapitals vornehmen zu müssen. Hier ist Vorsicht am
Platze: Der Verlustvortrag ist kein "Vermögenswert", sondern
bezeichnet "ein Loch, dass erst dann leer wird, wenn es durch
künftige Gewinne gefüllt wird."