55. Fusionen
Durch Fusionen werden zwei oder mehrere Vermögen und ihre daran
beteiligten und davon betroffenen Personen und Organisationen ganz
oder teilweise verschmolzen.
Bei den Fusionen können die Betroffenen und Beteiligten:
- ihr gesamtes Vermögen in das gemeinsame einbringen,
- Teile ihres Vermögens in ein gemeinsames Vermögen einbringen
und den Rest für sich behalten,
- das gesamte andere Vermögen mit dem eigenen verschmelzen,
- Teile des Vermögens Anderer mit dem eigenen verschmelzen.
- ihr gesamtes Vermögen oder Teile davon auflassen, aufgeben
oder in anderes Vermögen integrieren.
- mit anderen Personen, Organisationen oder Vermögen Symbiosen
eingehen.
- ihr gesamtes Vermögen oder Teile davon Anderen überlassen,
ohne es völlig aufzugeben.
- anderes Vermögen oder Organisationen auffressen oder sich
einverleiben.
- anderes Vermögen oder Organisationen zerstören, vernichten,
auslöschen, tilgen.
- Platz schaffen für neues Gesamtvermögen, Humankapital,
Kapital und neues Vermögen im engeren Sinne.
Fusionen können niemals erzwungen werden. Wo der gemeinsame Wille
zu einer Fusion der Beteiligten fehlt, ist die Fusion "das Papier
nicht wert, auf welchem sie vereinbart wurde". Das neue Gebilde wird
niemals eins und einig und bricht bei der erst besten Gelegenheit
wieder auseinander.