16. Anpassungen der Bewertungen und Zuordnungen von Aktiva und
Passiva
Bilanzen zu bestimmten Stichtagen.
Die Bewertungen erfolgen immer nach der Zweckbestimmung. Ändert
sich die Zweckbestimmung, ändern sich auch die Bewertungen.
Im Geschäftsleben sind zum Jahresende fest verankert:
- Jahresbilanzen,
- Steuerbilanzen,
- Handelsbilanzen,
- Vermögensaufstellungen.
Ferner:
- Eröffnungsbilanzen (von Unternehmen, Konkursverfahren,
Vergleichsverfahren),
- Schlussbilanzen (bei Tod, Geschäftsaufgabe, Auflösung).
Häufig aus Bilanzen zum Zwecke von Auseinandersetzungen:
- Fusionsbilanzen,
- Auseinandersetzungsbilanzen, z.B. bei Erbschaften,
Teilungen, Fusionen, Ausgliederungen, Eingliederungen,
- Bilanzen zur Übergabe, Übernahme bei Rechtsnachfolgschaft.
Bilanzen werden auch bei besonderen Anlässen erstellt als
- Zeitwertbilanzen, Zeitwertberechnungen,
- Schrottwertberechnungen,
- Berechnungen von Versicherungsleistungen,
- Berechnungen von Rückstellungen.
Bilanzen werden auch zur Vorbereitung von Entscheidungen
erstellt, wie
- Gutachten,
- Schätzungen,
- Rentabilitätsrechnungen,
- Wirtschaftlichkeitsrechnungen,
- Amortisationsrechnungen,
- Aufwandschätzungen,
- Ertragsschätzungen.
Werden Bilanzen für andere Zwecke als die ursprünglichen
Zweckbestimmungen verwendet, erscheinen die jeweiligen Bewertungen
mitunter befremdlich, falsch, überhöht oder zu niedrig. Insbesondere
scheinen in den zweckentfremdeten Bilanzen Vermögenswerte zu fehlen.