Mit der Auflassung verzichtet der Eigentümer auf sein Eigentum.
Auf das Eigentum und den Besitz an Vermögensgegenständen kann verzichtet werden. Das öffnet den Weg zu neuem Eigentum und neuem Besitz.
Gläubiger können auf ihre Forderungen verzichten. Berechtigte können auf ihre Ansprüche verzichten. Mit dem Verzicht entfallen auch damit die Schulden des bisherigen Schuldners: Die entsprechende Passiva ist aufgelöst.
Der Berechtigte verzeiht dem Beschuldigten. Dessen Verpflichtungen erlöschen mit dem Verzicht auf das Recht des Gläubigers, Ansprüche geltend zu machen.
Schuldner und Gläubiger einigen sich auf eine geringere Summe, die vom Schuldner zu zahlen ist. Der übersteigende Betrag und die sonstigen Verpflichtungen werden dem Schuldner erlassen. Das kann mit Auflagen verbunden werden.
15 Wegfall von Aktiva und Passiva