Stirbt eine Person, welche bisher personengebundene Leistungen zu beanspruchen hatte, fällt mit dem Tod die Leistungsverpflichtung und damit Schuld ersatzlos weg. Das eventuell belastete Vermögen wird von der Last frei. Beispiele: Wohnungsrecht, Nießbrauchrecht, Leibgeding, Rentenzahlung, Unterhaltsverpflichtung entfällt durch den Tod des Berechtigten (Gläubigers).
Bei Organisationen können bei Fusionen, Teilungen, Aufteilungen oder Umwandlungen der Rechtsformen bisher bestehende Verbindlichkeiten ersatzlos entfallen.