Schulden erlöschen. Das Vermögen bleibt gleich.
Der Gläubiger erlässt eine bestehende Schuld ganz oder teilweise.
Der Gläubiger (Berechtigte) verzichtet auf seine Berechtigungen und künftigen Leistungen, die bisher für ihn zu erbringen waren. Der Verzicht kann ganz oder teilweise erfolgen. Typische Fälle: Stundung.
Besteht eine Verpflichtung aus "rein moralischen Gründen", kann sie wegfallen, wenn der Gläubiger verzeiht.