22. Vermögenslage
Fazit, Ergebnis, Schlussfolgerungen:
Wie die Vermögenslage abschließend eingeschätzt wird, hängt z.B.
ab:
- von den Einschätzungen der Fähigkeiten und Möglichkeiten,
den Reichtum zu vermehren oder wenigstens zu erhalten,
- von den Einschätzungen der Fähigkeiten und Möglichkeiten,
die Armut zu beenden oder wenigstens zu mildern,
- von den Interessen, reich oder arm zu werden oder zu
bleiben,
- von den Bedürfnissen und deren voraussichtlichen
Entwicklungen,
- vom Grad der Zufriedenheit mit dem IST,
- vom Wunsch nach Veränderungen und Entwicklungen,
- von der Bereitschaft zu Veränderungen und Entwicklungen,
- von der Fähigkeit zu Veränderungen und Entwicklungen,
- von den Einschätzungen des voraussichtlichen Ergebnissen von
Veränderungen und Entwicklungen,
- von der Attraktivität der eingeschätzten Ergebnisse der
erwarteten oder befürchteten Veränderungen und Entwicklungen.
Mahnungen: Subjektives wird "objektiv"!
Wie immer das Fazit aussieht: Es erhält vielfach "objektiven"
Charakter, wenn und weil es für die weiteren Planungen,
Entscheidungen, das Handeln und Verhalten als Ausgangslage verwendet
wird, die nicht mehr überprüft oder hinterfragt wird. Das Ergebnis
gilt als "gültig".
Die Gültigkeit kann auch Rechtswirksamkeit erhalten, z.B. durch
Testate von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, in Gutachten,
formelle, amtliche Feststellungen und durch Gerichtsurteile.