56. Tod von Vermögen
Tod des Kapitals
Der Tod des Kapitals ist die vollständige, absolute, irreversible Trennung
alles aktiven Vermögens vom passiven Kapital.
Der Tod ist ebenso sie vollständige, absolute, irreversible
Trennung der Passiva von allem, was damit verbunden ist und war oder
sein könnte.
Der Tod des Kapitals tritt ein bei:
- Substanzlosigkeit,
- Unteilbarkeit,
- Unbewertbarkeit,
- Unwirklichkeit,
- Unstetigkeit,
- Ungreifbarkeit,
- Unbegreiflichkeit,
- Unfassbarkeit,
- Undenkbarkeit,
- Unstrukturierbarkeit.
Der Tod des Kapitals wird festgestellt:
- durch Verjährung,
- durch Verzicht,
- durch Vergebung, (Nachlass der Schuld),
- durch Verrechnung,
- durch Aufrechnung,
- durch Ausbuchung,
- durch Abwertung,
- durch Entzug, Verlust oder Beendigung der Rechte,
- durch Entzug, Verlust oder Beendigung der Adressen,
Adressierbarkeit, (Zuordnung),
- durch Ablauf.
Der Tod des Kapitals tritt ein durch:
- Tod der Berechtigten,
- ersatzloses Ende der Nutznießungen,
- ersatzloses Ende der Verpflichtungen,
- ersatzloses Ende der Pflichten,
- ersatzloses Ende der Berechtigungen,
- Löschungen,
- Ausbuchungen (als Verlust), Auskehrungen von Gewinnen,
- Schlusszahlungen,
- Vergleiche,
- Ausgleichsquittungen.
Das Kapital ist nicht tot, sondern "lebt" weiter bei
- Vererbung, Schuldübernahme,
- Ersatz, Umwandlungen,
- Teilungen,
- Zusammenlegungen, Fusionen, Vereinigungen,
- Untergang, Verzicht,
- Auflassung.
- Vergessen,
- Vorübergehender oder endgültiger Unmöglichkeit, das Kapital
zu beenden,
- Nichtbewertungen von aktiven Vermögenswerten, die mit dem
Kapital verbunden sind,
- Erlöschen der Gläubiger, Berechtigen.
Die "Verbriefungen" des Kapitals sind nach dem Tod des Kapitals
"das Papier nicht wert, auf das sie gedruckt sind."