HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

10. Bewertungen, Werte und Gegenwerte

VollbildFolgebewertung, Wertfortschreibung

Folgebewertungen können anfallen z.B.

  1. zyklisch, z.B. jeweils zu bestimmten Stichtagen.
  2. aus besonderen Anlässen, z.B. bei der Anbahnung von Geschäften, Jubiläen.
  3. aus besonderen Gründen, z.B. Erbschaft, Auseinandersetzung, Heirat, Scheidung.
  4. zu besonderen Zwecken, z.B. Steuerterminen, Aufteilung, Verteilung.
  5. zu bestimmten Geschäften, z.B. Versicherung, Schadensersatz, Klagen.
  6. zu vereinbarten Zeitpunkten.

Die bekannten Werte werden jeweils überprüft und neu festgelegt, vereinbart oder geschätzt. Die Veränderungen gegenüber den bisherigen Wertansätzen werden häufig begründet bzw. zumindest plausibel gemacht.

Für die Wertfortschreibungen fallen häufig Kosten an, die von demjenigen zu bezahlen sind, der die Fortschreibung veranlasst.

Für die Folgebewertungen können auch bestimmte Regeln gelten, wie z.B. die Regelungen für Abschreibungen und Wertberichtigungen von Vermögenswerten in der Bilanz. Die Abschreibungen können linear erfolgen, dann wird z.B. der Anschaffungspreis jedes Jahr gleichmäßig und anteilig auf die Nutzungsjahre abgeschrieben: Der jeweils rechnerische Wert wird in der Bilanz gezeigt und gilt als richtig, gleichgültig wie hoch der tatsächliche ist.

Oder die Abschreibungen erfolgen degressiv. In der Regel wird dann anfangs viel und in den Folgejahren dann mit sinkenden Raten abgeschrieben. Oder umgekehrt: Am Anfang wird wenig und zum Schluss der verbliebene Rest abgeschrieben. Auch hier gilt der jeweils errechnete Wert als richtig und wird nicht anderweitig festgestellt.

Die Steuergesetze lassen auch so genannte Teilwertabschreibungen zu, um die rechnerischen zu hohen Werte nach der gewählten Abschreibungsmethode auf die tatsächlichen zum Bilanzstichtag zu korrigieren.

Zuschreibungen, d.h. Werterhöhungen über den Wertansatz in der letzten Bilanz hinaus sind unter bestimmten Umständen bei Wertpapieren bis zum Anschaffungspreis zulässig. Inzwischen sind auch Wertansätze über die Anschaffungskosten hinaus nicht mehr ausgeschlossen, wenn der tatsächliche Wert höher als die Anschaffungskosten ist, wie z.B. bei Zero-Bonds.