10. Bewertungen, Werte und Gegenwerte
Bewertungen der Passiva (Gegenwerte):
Gegenwert Gutachten
Gegenwerte können auch in Gutachten (vorläufig) festgelegt
werden. Das empfiehlt sich immer dann, wenn
- die gegebene Situation einen Tausch des bewerteten Gutes in
einen Ersatzwert oder Gegenwert (Geld) nicht ansteht, sondern
die Wertermittlung nur bestimmten Zwecken dient wie z.B.
Wertansatz in der Bilanz oder Steuererklärung.
- die Betroffenen und Beteiligten streiten.
- ein Schiedsspruch erforderlich ist, um Rechtsfrieden oder
Rechtssicherheit zu schaffen oder wieder herzustellen.
- Dritte auf einen Wert vertrauen können (sollen), die jedoch
keine Möglichkeit haben, selbst den Wert zu prüfen oder gar zu
ermitteln.
Solche Zwecke erfüllen z.B.
- Gutachten aller Art, die durch vertrauenswürdige Personen
erstellt werden.
- Testate z.B. von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern,
Buchprüfern.
- Wertgutachten durch Experten.
- Übersichten über Vergleichswerte, z.B. in Statistiken,
Kurse, Marktpreise.
Die gutachterlichen Werte gelten üblicherweise als "richtig". Sie
können von den Betroffenen und Beteiligten übernommen werden. Sie
ersparen jedoch nicht und niemals, sich gegebenenfalls ein eigenes
Werturteil zu verschaffen, wenn bezüglich der Ergebnisse oder der
Wertansätze und Berechnungen Zweifel bestehen oder Bedenken gegen
die Gutachter bestehen z.B. bezüglich
- Gefälligkeitsgutachten.
- Befangenheit der Gutachter.
- Gutachten, die aus anderen Gründen und zu anderen Zwecken
erfolgen oder erfolgten.
Werteinflüsse persönlicher Art haben in den Gutachten
üblicherweise nichts verloren.