Vermögensschäden können auch eintreten, ohne dass ein Verbrechen
vorliegt, durch
Fehler,
Irrtum,
Verwechslungen,
Unkenntnis,
Unwissen,
Ungeschick,
Fehlleistungen,
Pannen,
Ausfälle,
Störungen.
Die Schutzmöglichkeiten sind begrenzt. Ebenso die Möglichkeiten,
die Folgen zu begrenzen. In der Regel zeigen sich zuerst die Folgen,
dann erst die Ursachen.