14. Entreicherungen
Schmarotzen
Unberechtigte und Unbefugte nutzen das Vorhandene für eigene
Nutznießungen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.
Vielfach sind die Schmarotzer auch gar nicht zu Gegenleistungen
verpflichtet.
Besonders nachhaltig sind Schmarotzer, die sich das Recht auf ihr
Schmarotzerverhalten legitimieren lassen. Häufig geschieht dies
durch
- Durchsetzung von Reparationszahlungen für Vergehen von
längst verstorbenen Menschen oder untergegangenen
Organisationen,
- Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in unüblicher Höhe,
- Vermarktung des eigenen oder fremden Leides,
- Vermarktung der eigenen Beeinträchtigungen oder von Dritten,
- Vermarktung von Not, Elend, Schmerz, Trauer, Unrecht,
- Durchsetzung von Schmerzensgeld,
- Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen,
- Durchsetzung von Verpflichtungen zu Leistungen ohne oder nur
geringe Bezahlung,
- Verwenden von zweckbestimmten Geldern, Spenden,
Einrichtungen und Vermögensgegenständen zu eigenen Zwecken,
- Durchsetzung von Versorgungs- und Rentenansprüchen in
unangemessener Höhe.
Als Mittel für legitimes Schmarotzen eignen sich Pensionszusagen,
Gerichtsurteile, Schuldanerkenntnisse und die Gunst der Stunde. ("Wo
kein Kläger ist, ist auch kein Richter.")