42. Krankheiten des Vermögens
(Aktiva)
Wertloses: Uneinbringliche Forderungen
Uneinbringliche Forderungen: Sie können berechtigt oder
unberechtigt sein: Wenn der Schuldner sie nicht bezahlen kann oder
nicht (mehr) bezahlen muss, sind sie nichts mehr wert. Das gilt auch
für:
- titulierte Forderungen,
- Forderungen aus Wetten, "Schuldner von Spielschulden",
- Forderungen, die juristisch nicht oder nicht mehr beweisbar
sind, z.B. aus mündlichen Vereinbarungen,
- verjährte Forderungen,
- Forderungen, für welche kein juristischer Grund vorliegt,
z.B. moralische Verpflichtungen zu helfen.
Undurchsetzbare Ansprüche können aus beliebigen Gründen
entstehen. Von Bedeutung sind jedoch öfter:
- Ansprüche gegen Minderjährige,
- Ansprüche gegen Schuldunfähige,
- Ansprüche gegen Dritte, die jedoch nicht zum Schadenersatz
verpflichtet sind,
- Ansprüche auf Dienste oder Leistungen, die nur persönlich zu
erbringen sind, für die jedoch der Schuldner nicht in der Lage
ist,
- Ansprüche auf Unterlassen,
- Ansprüche auf Handlungen für Schutz und Vorsorge, um
zufälligen oder natürlichen Gefahren vorzubeugen.
Mitunter ist der Aufwand für die Betreibung des Schuldners auch
höher als die Forderung: Sie wird deshalb "abgeschrieben".