HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

72. Unvermögen-Unschuld-Bilanz.

VollbildFreizeichnung, Freispruch.

Die "Unschuld" entsteht oder besteht durch die Freizeichnung von Schuld, Beteiligung und Verantwortung, wenn sie vom Umfeld, den Betroffenen und Beteiligten anerkannt wird. Häufig wird eine Mitschuld oder Mitverantwortung auch nicht bemerkt, für unmöglich gehalten, ausgeschlossen oder absichtlich oder unabsichtlich "übersehen".

Eine "Unschuld" kann auch entstehen durch einen Freispruch durch sich selbst, durch Betroffene und Beteiligte, eine höhere Instanz, durch Unparteiische, Schlichter, Schiedsrichter oder ein Gericht. 

Unvermögen-Unschuld-bilanz  

Eine Freizeichnung und / oder ein Freispruch durch sich selbst und gegenüber sich selbst ist häufig durch z.B.:

  1. Selbstvergebung,
  2. Selbstverzeihung,
  3. Selbstgerechtigkeit,
  4. Rache,
  5. Vergeltung,
  6. "Rückzahlung",
  7. "Heimzahlung",
  8. Notwehr,
  9. nur sich nehmen, was einem nach eigenem Gutdünken zusteht,
  10. Gewohnheitsrecht.

Die "Unschuld" kann auch vor einer (schuldhaften) Tat liegen. Mittel für die Vorab-Freizeichnung oder den Vorab-Freispruch sind z.B.:

  1. die Selbstlegitimation,
  2. die Selbstberechtigung,
  3. den Nachweis einer Autorisierung,
  4. Privilegien,
  5. die Berufung auf eine "höhere Instanz",
  6. Not, ("Mundraub"),
  7. Status,
  8. Rechthaberei,
  9. Macht,
  10. Lust, Sucht.

Die Freizeichnung und der Freispruch durch Gläubiger, Begünstigte, Benachteiligte erfolgt durch z.B.:

  1. Erlass der Schuld,
  2. Erlass der Verpflichtung,
  3. Verzicht wegen Banalität,
  4. Anerkennung der Wiedergutmachung,
  5. Verzicht auf Ahndung,
  6. Bürgen,
  7. geleistete Wiedergutmachung,
  8. Verzeihung,
  9. Entschuldigung,
  10. Es durchgehen lassen, Verzicht auf Ahndung.

Unschuld bzw. unschuldiges Verhalten im juristischen Sinne wird oft anerkannt bei Verhaltensweisen wie z.B.:

  1. nicht die Ursache sein können,
  2. Reflex,
  3. Notwehr,,
  4. Abwehr von Bedrohungen für Leib und Leben,
  5. Ausweglosigkeit,
  6. Alibi,
  7. Verjährung,
  8. Geringfügigkeit,
  9. kein Gläubiger vorhanden,
  10. kein Kläger vorhanden.

Unschuldige werden, trotz Freispruch, oftmals dennoch wie Schuldige behandelt. Auch dann, wenn sie unfähig sind oder waren, zu helfen, sich selbst zu helfen, sich zu befreien oder in Sicherheit zu bringen. "Es bleibt ein Gmäckle übrig." Auch tatsächlich Unschuldige können sich nicht dagegen wehren.