HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

32. Urschuld und Unschuld

Unschuld (Passiva)

VollbildRechte auf Leistungen Dritter; Berechtigungen

Es geht um die Möglichkeiten und eventuell sogar Pflichten, von Dritten Leistungen oder Duldungen zu verlangen, ohne zu Gegenleistungen verpflichtet zu sein.

Unschuld

Es geht um Nutznießungen,

  1. auf welche per se ein Anspruch besteht,
  2. für welche keine Vorleistungen zu erbringen sind,
  3. für welche keine Gegenleistungen zu erbringen sind,
  4. für welche keine Folgeverpflichtungen entstehen,
  5. für welche keine Ersatzansprüche bestehen oder bestehen,
  6. für welche keine Voraussetzungen erforderlich sind,
  7. die sich alleine aus der Situation und den Rahmenbedingungen heraus ergeben.

Solchen Nutznießungen entsprechen häufig:

  1. das Recht auf Unterhalt (durch Dritte),
  2. das Recht auf Unterkunft,
  3. das Recht auf Versorgung,
  4. das Recht auf Hilfe,
  5. das Recht auf Bildung,
  6. das Recht auf Unversehrtheit,
  7. das Recht auf Rente (Generationenvertrag),
  8. das Recht auf Schutz,
  9. das Recht auf Zugehörigkeit,
  10. das Recht auf Vorrechte gegenüber Dritten.

Die verpflichteten Dritten können ihre Dienste nicht aufzwingen. Sie sind jedoch verpflichtet, die Dienste auf Verlangen, bei Bedarf oder offensichtlicher Bedürftigkeit einmalig, wiederkehrend oder nachhaltig zu erbringen.

Die Nutznießungen sind sehr häufig streng auf die berechtigten Personen oder Organisationen begrenzt. In nahezu allen Gesetzen, Verträgen und Vereinbarungen werden die Grenzen der Nutznießungen sehr genau festgelegt.

Die Rechte auf Leistungen Dritter ohne jegliche Gegenverpflichtungen sind ein bevorzugtes Gebiet für Betrügereien aller Art und Täuschungsmanöver aller Art. Sie gelingen um so besser, je mehr es gelingt, die "Rechte" juristisch auch dann durchzusetzen, wenn dafür weder ein Bedarf, noch eine Bedürftigkeit noch ein anderer Anlass außer der Vereinbarung besteht.

Dritte können ein Eigeninteresse daran haben, dass die Berechtigten ihrer Leistungen die entsprechenden Nutznießungen abrufen, auch wenn dadurch keine Gegenleistungen von den Berechtigten eingefordert werden können. Zu beobachten ist dies vielfach:

  1. bei Spenden,
  2. bei Subventionen,
  3. beim so genannten Sponsoring,
  4. bei Mäzenen,
  5. bei Geschenken.

Genau hinschauen lohnt sich, um nicht (weiter) als Empfänger der Nutzungen instrumentalisiert zu werden. Besonders beliebt:

  1. Behinderungen,
  2. Schwache,
  3. Arme,
  4. Kranke,
  5. Verletzte,
  6. Tiere,
  7. "Natur",
  8. "Umwelt",
  9. "Bildung",
  10. Kinder.