Es geht um die Möglichkeiten und eventuell sogar Pflichten, von Dritten Leistungen oder Duldungen zu verlangen, ohne zu Gegenleistungen verpflichtet zu sein.
Es geht um Nutznießungen,
Solchen Nutznießungen entsprechen häufig:
Die verpflichteten Dritten können ihre Dienste nicht aufzwingen. Sie sind jedoch verpflichtet, die Dienste auf Verlangen, bei Bedarf oder offensichtlicher Bedürftigkeit einmalig, wiederkehrend oder nachhaltig zu erbringen.
Die Nutznießungen sind sehr häufig streng auf die berechtigten Personen oder Organisationen begrenzt. In nahezu allen Gesetzen, Verträgen und Vereinbarungen werden die Grenzen der Nutznießungen sehr genau festgelegt.
Die Rechte auf Leistungen Dritter ohne jegliche Gegenverpflichtungen sind ein bevorzugtes Gebiet für Betrügereien aller Art und Täuschungsmanöver aller Art. Sie gelingen um so besser, je mehr es gelingt, die "Rechte" juristisch auch dann durchzusetzen, wenn dafür weder ein Bedarf, noch eine Bedürftigkeit noch ein anderer Anlass außer der Vereinbarung besteht.
Dritte können ein Eigeninteresse daran haben, dass die Berechtigten ihrer Leistungen die entsprechenden Nutznießungen abrufen, auch wenn dadurch keine Gegenleistungen von den Berechtigten eingefordert werden können. Zu beobachten ist dies vielfach:
Genau hinschauen lohnt sich, um nicht (weiter) als Empfänger der Nutzungen instrumentalisiert zu werden. Besonders beliebt: