32. Urschuld und Unschuld
Schied zwischen Urschuld und Unschuld
Werden die Bewertungen auch nur minimal verändert, kann "die
Seite gewechselt" werden. Es geht um die Frage, was als Urschuld
einzulösen ist und wo auch dann keine Schuld vorliegt, wenn die
Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
An folgenden Bewertungen "scheiden sich oft die Geister":
- Freiheiten,
- Annahmen,
- Akzeptanz,
- Autorität,
- Gewalt,
- Wunsch,
- Vorstellungen,
- Ziele,
- Wille,
- Orientierungen,
- Bevorzugungen,
- Kalkül,
- Folgen,
- Erfolgsaussichten,
- Erfolgsorientierungen,
- Gewohnheiten,
- Wachheit,
- Aufmerksamkeit,
- Bewusstsein,
- Entscheidungskriterien,
- Gruppennorm,
- Normen,
- Standards,
- Regeln,
- Spielregeln,
- Erwartungen an sich selbst,
- Erwartungen an andere,
- Störungen,
- Wahrnehmungen,
- Bereitschaft,
- Bedürfnisse,
- Sattheit,
- Interessen.
Die Kriterien, welche zum Unterschied führen, sind immer
subjektiv. Sie sind sehr oft Anlass und Gegenstand von
Auseinandersetzungen, Streit, Konflikten und Kriegen. Es geht dabei
sehr oft um das "Recht-haben":
- nicht zu Leistungen oder Duldungen (ersatzlos) verpflichtet
zu sein,
- nicht von den Nutznießungen ausgeschlossen zu werden,
- keine Begrenzungen der (bisherigen oder künftigen) Vorteile
hinnehmen zu müssen,
- um die zu Leistungen und Duldungen Verpflichteten
gegebenenfalls zwingen zu können, damit sie ihre Dienste
erbringen,
- selbst (weiterhin) von Verpflichtungen frei zu sein.
Wie immer die Auseinandersetzungen ausgehen: Sobald ein formeller
Entscheid getroffen wurde, ist aus der Urschuld eine konkrete Schuld
geworden. Die Unschuld ist verloren: Sie ist zu einer Berechtigung
umgewandelt worden.