32. Urschuld und Unschuld
Urschuld (Aktiva)
Erblast, Erblasten
Es geht um die Lasten, die untrennbar mit der Aktiva (dem
Vermögen) verbunden sind.
Erblasten werden meistens gleichzeitig mit den Entscheidungen und
Ereignissen erworben, die zu den Vermögenswerten führen. Zu den
Erblasten zählen:
- Erblasten, die mit der Annahme eines Erbes verbunden sind,
- Duldungen von Rechten oder Vorrechten Dritter,
- Beschränkungen aller Art: Nutzungsbeschränkungen,
- Einschränkungen aller Art: Einschränkungen der
Bewegungsfreiheit, Veräußerungsverbote, Vorkaufsrechte,
- Dienstverpflichtungen und Leistungsverpflichtungen gegenüber
Dritten, wie Leibgeding, Nießbrauch,
- Sozialverpflichtungen des Eigentums,
- Treuepflichten,
- Sorgfaltspflichten,
- Unterhaltspflichten,
- Erhaltungspflichten.
In der Regel wird sorgfältig kalkuliert, ob die Vorteile oder die
Nachteile überwiegen, wenn eine Erblast akzeptiert wird. Ist eine
Erblast einmal akzeptiert, kann sie nicht vom Belasteten ohne die
Zustimmung der Berechtigten aufgehoben, geändert oder durch Anderes
ersetzt werden.