13. Bereicherungen
Vernichtung von Passiva
Diskriminierung oder Vernichtung der Gläubiger, Aufhebung oder Auflösung der Gläubigereigenschaft
Es geht z.B. um folgende Prinzipien:
- Der Gläubiger soll ausgeschaltet werden.
- Der Gläubiger soll seine Forderungen verlieren oder reduzieren.
- Die Forderungen des Gläubigers erlöschen (ersatzlos).
- Die Forderungen des Gläubigers werden geschmälert.
Mahnungen und Hinweise:
In der Praxis werden in konkreten Fällen in der Regel die Aktiva und Passiva neu bewertet.
Es geht z.B. um Überlegungen folgender Art:
- Wie kann die Person des Gläubigers so ausgeschaltet werden,
dass sie nicht mehr in der Lage ist, die ihm zustehenden
Forderungen geltend zu machen oder gar einzutreiben?
- Wie kann der Gläubiger in die Verjährungsfalle getrieben
(verführt) werden?
- Wie kann der Gläubiger unfähig gemacht werden, seine
Forderungen geltend zu machen?
- Wie können die Forderungen der Gläubiger durch
Gegenansprüche verkleinert oder aufgehoben werden?
- Wie können die Gläubiger in eine Rechtsposition manövriert
werden, aus welcher sie handlungsunfähig oder machtlos sind, um
ihre Forderungen geltend zu machen oder eintreiben zu können?
- Wie können Gläubiger dazu gebracht werden dass sie ihre
Forderungen ganz oder teilweise aufgeben?
Die Gesetze und die Rechtsprechung bestätigen in der Regel die
Grenzen, die durch die Moral, die Sitte, den Anstand, die Ethik und
die Usancen bereits allgemein gesetzt werden. Das die Phantasien
grenzenlos sind, wenn es darum geht, Verbindlichkeiten ersatzlos los
zu werden, sind häufig anzutreffen:
- Gefangennahme des Gläubigers, Einschränkungen seiner
Bewegungsfreiheiten (freiwillig oder durch Vereinbarungen),
- Körperliche und / oder geistige Verletzung (Schädigung) des
Gläubigers,
- Entmündigung, Vormundschaft,
- Bestechung, Korruption, Versprechung von Vorteilen,
- Erpressung, Bedrohung,
- Verleumdungen, Fälschungen, Urkundenfälschungen,
Aktenvernichtungen, Manipulationen, Betrug,
- Herbeiführung der Insolvenz des Gläubigers zur Erzwingung
von Schadenersatzansprüchen gegen ihn, z.B. wegen "unerfüllter
Verträge",
- Zermürbung der Gläubiger, z.B. durch Behauptungen von
Mängeln, Zahlungsverzug,
- Zusammenspiel mit Dritten, z.B. zur Erhöhung der
Abhängigkeit der Gläubiger von der Zahlung durch den Schuldner,
oft mit Wucherzinsen, sinnlose Prozesse und die Einlegung von
Rechtsmitteln und Prozessreiterei,
- Aufrechnungen,
- Üble Nachrede, Streuung von Gerüchten, Rufschädigungen,
- Koppelungsgeschäften, z.B. "auf Besserungsschein",
- Moratorien, Vergleichsangebote,
- Erzwingung von Preisnachlässen, Nacharbeiten,
Zusatzleistungen,
- Erzwingung der Übernahme von Folgelasten ohne Vergütung,
- Mängelrüge, unberechtigter Abzug von Rabatten und Skonti,
- Verweigerung der Herausgabe von Vermögenswerten des
Gläubigers, z.B. bei Leasing, Miete, Pacht,
- Androhung von Vermögensschäden für den Gläubiger, z.B. durch
Vernachlässigung der Pflege und Wartung von anvertrauten
Vermögenswerten,
- Übertragung von eigenen Zahlungsverpflichtungen auf die
Gläubiger, z.B. für soziale Leistungen, Fürsorge, Nachsorge,
Garantien,
- Erzwingung der Fusion, "feindliche Übernahme", damit
Schuldner- und Gläubigereigenschaft in einer Person
zusammenfallen und damit das Schuldverhältnis erlischt,
- Mord oder Krieg, Besetzung oder körperliche oder geistige
Vernichtung des Gläubigers.
Jeder kennt aus eigenen Beobachtungen, Erfahrungen oder
Überlegungen genügend Beispiele als Betroffener, Beteiligter,
Nutznießer, Gaffer, Täter oder Opfer.