13. Bereicherungen
Vernichtung von Passiva
Umwandlung von Ansprüchen Dritter in Aktiva. (Umwandlung von
passivierten Ansprüchen in Aktiva).
Es geht z.B. um folgende Prinzipien:
- (Bilanzierte) Verbindlichkeiten werden in solche umgewandelt,
die nicht mehr bilanzierungspflichtig sind.
- Verbindlichkeiten (Schulden) erlöschen ersatzlos.
- Verbindlichkeiten (Schulden) werden in Eigenkapital umgewandelt.
- Verbindlichkeiten (Schulden) werden zu Aktiva (Vermögen).
Mahnungen und Hinweise:
In der Praxis werden in konkreten Fällen in der Regel die Aktiva und Passiva neu bewertet.
Umwandlung von Ansprüchen Dritter (Schulden, Verbindlichkeiten)
in eigenes Vermögen der Schuldner.
Ziel: (Bilanzierte) Verbindlichkeiten brauchen nicht mehr
bilanziert werden.
Häufige Formen:
- Verjährung,
- Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen,
Garantieansprüchen, Mängeln der Lieferungen und Leistungen, auf
welchen die Verbindlichkeiten beruhen,
- Nachweis der Sittenwidrigkeit von Verträgen und
Vereinbarungen, auf welchen die Schulden beruhen, z.B. Wucher,
Ausbeutung,
- Vernichtung der Beweismittel (Nachweisbarkeit) der
bestehenden Schuld,
- Diskriminierung, Tötung, Verletzung, Schädigung, Ächtung
oder Vertreibung des Gläubigers, damit er auf seine Forderungen
verzichtet,
- Besetzung, Übernahme des Vermögens des Gläubigers, z.B.
durch Heirat, Fusion, (militärische) Besetzung, Unterwerfung,
- Vereinbarungen von Projekten und Kooperationen,
- Vereinbarungen von Nachlässen,
- Vereinbarungen von Zahlungspflichten nur bei Besserungen der
Zahlungsfähigkeit,
- Wegfall des Gläubigers, z.B. durch Tod, Fusion, Wegzug.
Ziel: Die Verbindlichkeiten (Schulden) erlöschen ersatzlos.
Häufige Formen:
- Veräußerung von (abgeschriebenen) Vermögensgegenständen an
den Gläubiger,
- Aufrechnungen mit eigenen Ansprüchen an den Gläubiger.
- Verzicht der Gläubiger auf ihre Ansprüche, z.B. als
"Spende", Nachlass bei Vergleichen.
- Verjährung der Verbindlichkeiten (Schulden),
- Leistungen für den Gläubiger als Ersatz für Zahlungen, z.B.
Frondienste, Dienstleistungen, Verrat von Geheimnissen.
Ziel: Die Gläubiger verlieren ihren Anspruch oder können ihn
nicht mehr durchsetzen.
Häufig sind z.B. folgende Wege:
- Die Gläubiger können ihre Ansprüche nur unter ganz
speziellen (schwierigen, schwer beweisbaren) Bedingungen geltend
machen, oder:
- Die Gläubiger werden dazu verleitet, gegen die Bedingungen
und Auflagen zu verstoßen, oder:
- Es werden Bedingungen geschaffen, die es für die Gläubiger
unmöglich oder unwirtschaftlich machen, die Ansprüche
durchzusetzen, oder:
- Es werden Gesetze geschaffen, die es dem Gläubiger nicht
mehr erlauben, auch unter den speziellen Bedingungen die
Ansprüche durchzusetzen, oder
- Die Ansprüche werden an eine (natürliche oder juristische)
Person gekoppelt. Den Rechtsnachfolgern ist die Geltendmachung
der Ansprüche nicht (mehr) möglich, z.B. beim Leibgeding,
Wohnrecht, Nutzungsrecht, Nießbrauch, Rente, Alimente,
Unterhaltsverpflichtungen.
- Der Schuldner beansprucht "Schadensersatz" gegen
den Gläubiger für dessen Fehlverhalten und verrechnet
diesen Schadensersatzanspruch mit den Ansprüchen der Gläubiger
an ihn.