HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

13. Bereicherungen

VollbildVernichtung von Passiva

Umwandlung von Ansprüchen Dritter in Aktiva. (Umwandlung von passivierten Ansprüchen in Aktiva).

Es geht z.B. um folgende Prinzipien:

  1. (Bilanzierte) Verbindlichkeiten werden in solche umgewandelt, die nicht mehr bilanzierungspflichtig sind.
  2. Verbindlichkeiten (Schulden) erlöschen ersatzlos.
  3. Verbindlichkeiten (Schulden) werden in Eigenkapital umgewandelt.
  4. Verbindlichkeiten (Schulden) werden zu Aktiva (Vermögen).

Mahnungen und Hinweise:

In der Praxis werden in konkreten Fällen in der Regel die Aktiva und Passiva neu bewertet.

Umwandlung von Ansprüchen Dritter (Schulden, Verbindlichkeiten) in eigenes Vermögen der Schuldner.

Ziel: (Bilanzierte) Verbindlichkeiten brauchen nicht mehr bilanziert werden.

Häufige Formen:

  1. Verjährung,
  2. Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, Garantieansprüchen, Mängeln der Lieferungen und Leistungen, auf welchen die Verbindlichkeiten beruhen,
  3. Nachweis der Sittenwidrigkeit von Verträgen und Vereinbarungen, auf welchen die Schulden beruhen, z.B. Wucher, Ausbeutung,
  4. Vernichtung der Beweismittel (Nachweisbarkeit) der bestehenden Schuld,
  5. Diskriminierung, Tötung, Verletzung, Schädigung, Ächtung oder Vertreibung des Gläubigers, damit er auf seine Forderungen verzichtet,
  6. Besetzung, Übernahme des Vermögens des Gläubigers, z.B. durch Heirat, Fusion, (militärische) Besetzung, Unterwerfung,
  7. Vereinbarungen von Projekten und Kooperationen,
  8. Vereinbarungen von Nachlässen,
  9. Vereinbarungen von Zahlungspflichten nur bei Besserungen der Zahlungsfähigkeit,
  10. Wegfall des Gläubigers, z.B. durch Tod, Fusion, Wegzug.

Ziel: Die Verbindlichkeiten (Schulden) erlöschen ersatzlos.

Häufige Formen:

  1. Veräußerung von (abgeschriebenen) Vermögensgegenständen an den Gläubiger,
  2. Aufrechnungen mit eigenen Ansprüchen an den Gläubiger.
  3. Verzicht der Gläubiger auf ihre Ansprüche, z.B. als "Spende", Nachlass bei Vergleichen.
  4. Verjährung der Verbindlichkeiten (Schulden),
  5. Leistungen für den Gläubiger als Ersatz für Zahlungen, z.B. Frondienste, Dienstleistungen, Verrat von Geheimnissen.

Ziel: Die Gläubiger verlieren ihren Anspruch oder können ihn nicht mehr durchsetzen.

Häufig sind z.B. folgende Wege:

  1. Die Gläubiger können ihre Ansprüche nur unter ganz speziellen (schwierigen, schwer beweisbaren) Bedingungen geltend machen, oder:
  2. Die Gläubiger werden dazu verleitet, gegen die Bedingungen und Auflagen zu verstoßen, oder:
  3. Es werden Bedingungen geschaffen, die es für die Gläubiger unmöglich oder unwirtschaftlich machen, die Ansprüche durchzusetzen, oder:
  4. Es werden Gesetze geschaffen, die es dem Gläubiger nicht mehr erlauben, auch unter den speziellen Bedingungen die Ansprüche durchzusetzen, oder
  5. Die Ansprüche werden an eine (natürliche oder juristische) Person gekoppelt. Den Rechtsnachfolgern ist die Geltendmachung der Ansprüche nicht (mehr) möglich, z.B. beim Leibgeding, Wohnrecht, Nutzungsrecht, Nießbrauch, Rente, Alimente, Unterhaltsverpflichtungen.
  6. Der Schuldner beansprucht "Schadensersatz" gegen den Gläubiger für dessen Fehlverhalten und verrechnet diesen Schadensersatzanspruch mit den Ansprüchen der Gläubiger an ihn.