13. Bereicherungen
Enthaftung der Aktiva durch Haftungsausschluss
In der Praxis werden in konkreten Fällen in der Regel die Aktiva und Passiva neu bewertet.
Ziel: Haftungen ausschließen oder so klein als möglich halten.
Wenn die Risiken und Haftungen schon nicht ausgeschlossen oder
begrenzt werden können, so soll wenigstens die Haftung hierfür
ausgeschlossen oder so klein wie möglich gehalten werden.
Häufige Formen:
- Trennung von Besitz und Eigentum,
- Aufteilung des Eigentums in haftendes und nicht haftendes,
z.B. durch Tochtergesellschaften, Kapitalteilungen, Umwandlungen
in Kapitalgesellschaften, Ausgliederungen, Schenkungen,
Stiftungen),
- Auslobung von Garantien und Gewährleistungen,
- Übertragungen von Haftungen auf die Anspruchsberechtigten
selbst, z.B. durch die Verpflichtungen zu Betreuungs-, Pflege,
Erhaltung und Unterhaltsleistungen,
- Behauptung oder Nachweis einer Mitschuld der
Anspruchsberechtigten,
- Behauptung oder Nachweis von höherer Gewalt,
- Vergraulen der Anspruchsberechtigten,
- Ersetzungen oder Neufassungen von bestehenden Verträgen und
Vereinbarungen, aus welchen Haftungen resultieren,
- Vergleichsangebote,
- Haftendes Vermögen in ein Konkursverfahren überführen.