13. Bereicherungen
Erhalt des eigenen Vermögens durch Enthaftung der Aktiva für bestehende oder künftige
Verbindlichkeiten
In der Praxis werden in konkreten Fällen in der Regel die Aktiva und Passiva neu bewertet.
Ziel: Erhalt des eigenen Vermögens im bestehenden oder möglichen
Risikofall (Haftungsfall)
Der Erhalt des eigenen Vermögens soll trotz den inhärenten
Risiken ungefährdet bleiben, z.B. werden die Haftungen auf Dritte
übertragen oder können nicht geltend gemacht oder durchgesetzt
werden.
Häufige Formen:
- Abschluss von Versicherungen, d.h. Verallgemeinerungen der
Haftungen,
- Aufruf zu Spenden,
- Bildung von Fonds, Stiftungen, Tochtergesellschaften,
- Aufnahme von Gläubigern als Gesellschafter mit Umwandlung
der geschuldeten Beträge in Beteiligungskapital,
- Einräumung von Vorrechten bzw. bevorzugt zu befriedigenden
Forderungen, bevor Haftungsansprüche durchgesetzt werden können,
- Begrenzungen der Haftungen auf bestimmte
Vermögensgegenstände, z.B. Produkte,
- Begrenzungen der Haftungen auf bestimmte, selbst
verschuldete Ursachen, z.B. auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
- Fusionen mit vermögenden Partnern, ("Heirat", Joint
Ventures),
- Vergleiche mit und ohne Besserungsschein,
- Behauptung oder Nachweisung eines "öffentlichen Interessens"
am Erhalt der Lastenfreiheit des Vermögens.