13. Bereicherungen
Umwandlung von Fremdkapital (Schulden) in Eigenkapital
Es geht um Überlegungen wie z.B.
- Dritte für die volle Mithaftung für Schulden gewonnen bzw. verpflichtet
werden können,
- Gläubiger auf die Verzinsung und Rückzahlung der gewährten
Kredite verzichten (können),
- Berechtigte von Ansprüchen gewonnen werden können, ihren
Anspruch ganz oder teilweise "zu investieren",
- die Abhängigkeit der Zinsen vom Kapitalmarkt zu beenden,
- leichter neue Schulden (bei neuen Gläubigern) machen zu
können.
Die Bereicherung der bisherigen Gläubiger der Einlagen und des
Eigenkapitals besteht in der Veränderung der Haftung für Verluste
und Risiken: Es steht eine größere (rechnerische) Menge zur
Verfügung, mit welchen Verluste verrechnet werden können.
Häufige Formen:
- Aufnahme der Gläubiger als Gesellschafter.
- Kapitalerhöhungen durch Zeichnungen des Kapitals durch die
(bisherigen) Gläubiger.
- Verpflichtung der Gläubiger zur Mitarbeit (Mitwirkung,
Einbringung) in eigene Projekte,
- Überlassung, Mitbenutzung, Verwendung von Vermögen und Know
how des Gläubigers, z.B. durch Mitwirkungen in Projekten.
- Beteiligung der Gläubiger am Unternehmen, z.B. durch
Gesellschaftsanteile, stille Gesellschaften, Aktien,
- Einbringung von Vermögen (Aktiva) in
Kapitalanlagegesellschaften, Fonds, Tochtergesellschaften, Joint
Ventures, wobei die (bisherigen) Gläubiger zu Kapitaleignern
(Aktionären, Mitgesellschafter) gemacht werden.