13. Bereicherungen
Umwandlung von Schulden in Humankapital
Die Umwandlungen haben zum Ziel, höhere Leistungen der
Mitarbeitenden, Angehörigen und Partnern des Unternehmens zu
erreichen, ohne dass hierfür die eigenen Leistungen (Vergütungen)
erhöht zu werden brauchen. Geeignet hierfür sind z.B.
- Auslobung von Gewinnbeteiligungen an Angehörige des
Unternehmens,
- Erfolgsprämien,
- gestaffelte Vergütungen,
- Ersetzung von Fachpersonal durch Hilfskräfte,
- Befristungen von Arbeitsverträgen,
- Projektverträge,
- Umwandlungen von Arbeitsplätzen in Selbständige, deren
Leistungen dann "eingekauft" werden, (Wegfall der
Sozialversicherungspflichten),
- Mobbing,
- Nichtvergütung von Erfindungen, Ideen, Verbesserungen durch
die Mitarbeitenden,
- Klonen von Ideen, Produkten, Leistungen Dritter,
- Öffnung von Clouds für Dritte, Bereitstellung von
"Arbeitsvereinfachungen" zum Zwecke der Abschöpfung von Ideen,
Lösungen,
- Verletzung des Copyrights und der Urheberrechte Dritter.
Es wird verhindert,
- dass Verbindlichkeiten entstehen,
- dass entstandene Verbindlichkeiten durch die Gläubiger
eingefordert werden können,
- dass die Verpflichtungen formal juristisch verbindlich
werden.
Die Bereicherungen erfolgen subtil, mitunter auch mit krimineller
Energie.
Wo Personalvertretungen bestehen, werden entsprechende Formen der
Umwandlungen von Schulden in Humankapital oftmals durch
Betriebsvereinbarungen als "soziale Leistungen" vereinbart und
künftig abgesichert.
Mahnungen und Hinweise:
Die Umwandlungen sind in der Regel unumkehrbar.
Die Umwandlungen sind nahezu immer mit mehr oder weniger großen
Wirkungen nach außen verbunden.