37. Vermögensaufstellung - Substanzbilanz
Aktiva
Nicht bilanzierbares Vermögen. Imaginäres Vermögen.
Zum Vermögen zählen auch die Vermögenswerte, die in den
"offiziellen" Bilanzen nicht bilanziert werden, wie:
- Vermögenswerte, die am Bilanzstichtag sich nicht im Eigentum
oder Besitz befinden, auf welche jedoch ein Anrecht besteht.
- Erwartete Vermögenswerte,
- Versprochene Vermögenswerte,
- Abgeschriebene Vermögenswerte,
- noch nicht entstandene Vermögenswerte,
- noch nicht bewertbare Vermögenswerte.
Typische Beispiele sind:
- erwartete Erbschaften,
- erwartete Gewinne,
- erwartete Gewinnbeteiligungen,
- wiederkehrende Entgelte für erteilte Lizenzen,
Nutzungsrechte,
- erwartete Erträge aus Zinsen, Geschäften,
- erwartete Erträge aus Verträgen und Vereinbarungen.
Fußen die Erwartungen nicht auf Verträgen, Vereinbarungen oder
Beziehungen, können sie für die Bewertenden "real" bestehen, obwohl
alle Dritten die Bewertungen als imaginär einschätzen (werden). Die
Zeit wird zeitigen, was eintritt.