Zur Substanz zählen auch die Vermögenswerte, die in den "offiziellen" Bilanzen nicht bilanziert werden.
Vermögen, welches in Bilanzen in der Regel nicht vorkommt:
Die Bilanzierungsvorschriften sowie allgemeine gesetzliche und steuerliche Bestimmungen lassen Ausnahmen zu. Die Bilanzierungen sind insbesondere dann in Höhe der zum Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten erforderlich, wenn mit den ansonsten nicht bilanzierbaren Vermögenswerten Verpflichtungen verbunden sind.
Wird noch nicht realisiertes Vermögen bilanziert, werden daraus "Windbeutel" ("Blasen"). In seriösen Bilanzen haben sie nichts zu suchen. Wenn Gesetze entsprechendes vorschreiben, sollte der ehrliche Kaufmann auf die Windbeutel aufmerksam machen und sie in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften auch kennzeichnen.
Für die Betrachtungen des Gesamtvermögens werden die nicht bilanzierten Vermögenswerte jedoch berücksichtigt.
37. Vermögensaufstellung -Substanzbilanz
Empfohlene Vorarbeiten: