04. Verpflichtungen aus dem Eigentum.
22. Verpflichtungen Niemandes gegenüber dem aufgelassenen Eigentum.
Die Verpflichtungen Niemandes gegenüber aufgelassenen Eigentums umfassen z.B.
- die Pflicht, Schäden abzuwenden, die aus dem aufgelassenen
Eigentum für sich oder andere entstehen können.
- die Pflicht zum Schutz vor Vandalismus, Zerstörung, Verfall,
Verderb.
Die Rechte Niemandes gegenüber aufgelassenen Eigentums enthalten z.B.
- das Recht auf Inbesitznahme und Nutzung im Sinne eines
nachfolgenden Eigentümers.
- das Recht auf Ersatz von Aufwänden für die Pflege und
Erhaltung des aufgelassenen Eigentums bis zur Annahme des
Eigentums durch einen nachfolgenden Eigentümer.
- das Recht, das Eigentum anzunehmen und rechtmäßiger neuer
Eigentümer zu werden.