04. Verpflichtungen aus dem Eigentum.
24. Verpflichtungen Aller aus dem Betrachtungsrahmen.
Alle haben Allen gegenüber aus dem gemeinsamen Betrachtungsrahmen
z.B.
- die Pflicht, den eigenen Betrachtungsrahmen für das Eigentum
nach dem gemeinsamen auszurichten.
- die Pflicht, das eigene Eigentum auf den Teil zu begrenzen,
der mit dem gemeinsamen Betrachtungsrahmen vereinbar ist.
- die Pflicht, zur Entwicklung des gemeinsamen
Betrachtungsrahmens beizutragen und ihn gegenüber Dritten zu
verteidigen.
- die Pflicht, Zersetzungen, Zerfall, Unterlaufen oder
Domestizierungen des gemeinsamen Betrachtungsrahmens durch
Dritte zu verhindern.
- die Pflicht, den gemeinsamen Betrachtungsrahmen an
Nachfolger und Erben zu vermitteln und durch sie und deren
(Nachfolge-)Eigentum zu sichern.
Alle haben Allen gegenüber aus dem gemeinsamen Betrachtungsrahmen
z.B.
- das Recht, den gemeinsamen Betrachtungsrahmen um den
individuellen zu erweitern.
- das Recht auf Abweichungen und die daraus entstehenden
Konflikte und Krisen.
- das Recht, das eigene Eigentum im Rahmen des Bezugsrahmens
zu gestalten und zu nutzen.