In einer Abrechnungsperiode können Kosten anfallen die auch den Zeitraum nach der Abrechnungsperiode betreffen. Typisch sind z.B.
Wird die laufende Abrechnungsperiode nicht durch jene Anteile der Kosten entlastet, die die folgende betreffen, wird das Eigenkapital zu niedrig angesetzt. Die Berechnung der abgegrenzten Teile zeigt den Korrekturbetrag als "Aktive Abgrenzung". Um die Summen der abgegrenzten Beträge reduzieren sich die Aufwendungen für die laufende Abrechnungsperiode.
Die Berechnungen können in den Bilanzierungsvorschriften und steuerlichen Regelungen penibel vorgeschrieben sein. Es können vielfach auch Schätzwerte eingesetzt werden oder auf die Abgrenzungen völlig verzichtet werden.
09 Gliederungen des Inventars in Vermögen und Schulden