09. Gliederung des Inventars
Gliederung des Vermögens:
Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen
Bei dieser Position handelt es sich z.B.
- um die Rechnungen, die die Kunden noch nicht bezahlt haben,
gleich aus welchem Grunde.
- um die Leistungen, die zwar erbracht, aber deren Berechnung
erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt bzw. erfolgen kann.
- um Forderungen an die eigenen Lieferanten z.B. aus
Rücklieferungen.
Nicht mehr bilanziert werden dürfen:
- Uneinbringliche Forderungen. Werden die Beträge dennoch in
voller Höhe gezeigt, wird eine Wertberichtigung des
voraussichtlich nicht mehr beibringlichen Betrages auf der
Passivseite gebildet: der tatsächliche Wert ist dann: Forderung
abzüglich Wertberichtigung.
- Lieferungen und Leistungen, die der Kunde nicht anerkennt
und deshalb eine Bezahlung ablehnt.
Nicht bilanziert werden dürfen:
- Lieferungen und Leistungen, die noch nicht erbracht sind,
also erst nach dem Bilanzstichtag erbracht werden (können).
Bilanziert wird in der Regel der Rechnungsbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer.
Die Bilanzierungsvorschriften und die steuerlichen Regelungen
enthalten zahlreiche Regelungen, wie die Forderungen zu bewerten
sind und welche Wertberichtigungen gegebenenfalls zulässig bzw.
notwendig sind.