Eigentümer und Personen und Organisationen können vereinbaren, dass sie über das nominelle Eigenkapital hinaus weitere Beträge "einlegen" und mit diesen Beträgen mehr oder weniger umfassende Haftungsverpflichtungen übernehmen. Die Vereinbarung lautet oft, dass diese Einlagen zurückzuzahlen sind, bevor der Eigentümer aus seinem (nominellen) Eigenkapital etwas zurück erhält. In der Regel ist die Haftung auch auf die Einlage beschränkt, während der Eigentümer gegebenenfalls über sein Eigenkapital hinaus haften muss.
Typische Einlagen sind z.B.
Die Bilanzierungsvorschriften und die steuerlichen Vorschriften sehen eine Reihe von Auflagen vor, die für Einlagen einzuhalten sind. In der Regel ist auch das Eigentum an der eingelegten Sache zu übertragen.
Die Einlagen sind niemals real vorhanden! Sie können also niemals gezählt, gemessen und gewogen werden. Sie sind reine Rechengrößen und benennen lediglich die Höhe der Schulden an die Einleger, die unter den jeweils bestimmten Umständen zu bezahlen sind oder eben nicht mehr, wenn Verluste mit den Einlagen verrechnet werden (können) oder die eingelegte Sache sich als wertlos erweist oder sich ihr Wert verringert.
09 Gliederungen des Inventars in Vermögen und Schulden