Sind Werte des Vermögens auf der Aktivseite zu hoch angesetzt worden, werden sie mit dieser Position berichtigt ("abgeschrieben", reduziert). Solche Wertberichtigungen werden erforderlich z.B.
Die Bilanzierungsrichtlinien sowie die gesetzlichen, statutarischen und insbesondere die steuerlichen Vorschriften enthalten zahlreiche Erlaubnisse und Verbote von Wertberichtigungen.
Unterlassene Wertberichtigungen (und Abschreibungen) zeigen das Eigenkapital letztlich höher als es tatsächlich (rechnerisch) ist.
Zu hohe Wertberichtigungen können so genannte "Stille Reserven" für Gewinne und damit Eigenkapital enthalten, d.h. in späteren Abrechnungsperioden zu höheren Gewinnen führen, wenn die Wertberichtigung nicht oder nicht in voller Höhe benötigt wurde und deshalb aufgelöst werden kann.
Eine "gute" Bilanz ist immer besser als sie aussieht: will heißen, dass die Vermögenswerte vorsichtig bewertet wurden und eher zu hohe als zu geringe Wertberichtungen vorgenommen wurden.
Eine "schlechte" Bilanz ist immer schlechter, weil bei der Bewertung des Vermögens zulässige Höherbewertungen genutzt wurden und die Wertberichtungen zu niedrig angesetzt oder gar unterlassen wurden.
Wer ein Unternehmen kaputtrechnen will, bewertet alle Vermögenswerte mit dem Schrottwert bzw. Wert im Falle einer Insolvenz und verlangt die Bildung von entsprechenden Wertberichtigungen.
09 Gliederungen des Inventars in Vermögen und Schulden