Zu einem Stichtag können Leistungen z.B. für Kunden erbracht worden sein, die in der folgenden Abrechnungsperiode fortgesetzt und dann auch in Rechnung gestellt und dann insgesamt bezahlt werden. Der Anteil an Vergütung der Leistungen, die noch die laufende Abrechnungsperiode betrifft, kann berechnet und als Aktive (Rechnungs-)Abgrenzung bilanziert werden. Solche Leistungen können z.B. sein:
Die Summen der Abgrenzungen verringern die Aufwendungen in der laufenden Abrechnungsperiode.
In der Regel sind die Abgrenzungen auf die Selbstkosten zu begrenzen, d.h. es dürfen keine Gewinnanteile eingerechnet werden. (Manche Bilanzierungsvorschriften erlauben auch anderes.)
Trotz der mitunter peniblen Berechnungen und Streitigkeiten um die "richtige" Abgrenzung: Es bleibt dabei: Was in der einen Abrechnungsperiode nicht anfällt, fällt eben in der anderen an. Die Gesamtsumme bleibt gleich.
09 Gliederungen des Inventars in Vermögen und Schulden