HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

09. Gliederung des Inventars

VollbildGliederung der Schulden (Passiva):
Rücklagen

Der Begriff "Rücklagen" lässt vermuten, dass irgendetwas "zurückgelegt" wurde. Das trifft in der Realität nicht zu: Es ist nichts "zurückgelegt" worden, das gezählt, gemessen oder gewogen werden könnte. Bei den Rücklagen handelt es sich um die Addition der  Gewinne aus früheren Abrechnungsperioden, die nicht ausgeschüttet bzw. ausbezahlt wurden, bis eine Entscheidung darüber erfolgt. Die Rücklagen sind somit ein Teil des Eigenkapitals insgesamt und damit immer nur das Ergebnis von Rechenoperationen aus Bewertungen.

Die Position "Rücklagen" wird gebildet, d.h. rechnerisch ermittelt und als solche bezeichnet, wenn z.B.

  1. Gewinne nicht ausbezahlt werden (können oder dürfen oder sollen).
  2. Gewinne nicht dem (nominellen) Eigenkapital zugerechnet werden (können, dürfen oder sollen).
  3. das nominelle Eigenkapital stets in gleicher Höhe gezeigt werden soll oder muss.

Rücklagen können auch entstehen, wenn neue Eigentümer (Gesellschafter) aufgenommen werden, die einen Aufschlag auf ihre Einlage bezahlen (müssen).

Die Rücklagen bilden also einen Teil des Eigenkapitals und stellen letztlich "Schulden an den Eigentümer" dar. Bei auftretenden Verlusten werden in der Regel zunächst die "Rücklagen" aufgelöst. Damit ist gemeint, dass der Eigentümer auf seinen Anspruch als Gläubiger verzichtet, quasi die "Schuld erlässt".

Rücklagen können auch zu bestimmten Zwecken "gebildet" werden. Durch die Zweckbestimmung werden die Eigentümer gehalten, auf die Entnahme  bzw. Rückzahlung von Eigenkapital zu verzichten bzw. nur insoweit vorzunehmen, als der Zweck der entsprechenden Rückstellungen ungestört bleibt.

In den Verträgen und Vereinbarungen und insbesondere in den steuerlichen Vorschriften ist geregelt, wie die "Auflösungen" von Rücklagen zu behandeln sind - und zwar sowohl beim bilanzierenden Unternehmer wie beim Eigentümer, der seinen Anspruch verliert.

Rücklagen können auch an die Eigentümer ausbezahlt werden: Die Schulden (des Unternehmens) an die Eigentümer werden dadurch kleiner. Die Auszahlung von Rücklagen ist nach den Verträgen und Vereinbarungen in der Regel einfacher als die Auszahlung von z.B. des nominellen Eigenkapitals, auch wenn es faktisch dasselbe ist.