HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

09. Gliederung des Inventars

VollbildGliederung der Schulden:
Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen

Kurz gesagt: Hier geht es um alle offenen Rechnungen von Lieferanten und Geschäftspartnern, die am Stichtag der Inventur bzw. am Bilanzstichtag noch nicht bezahlt sind bzw. noch nicht bezahlt werden konnten. Z.B. Offene Rechnungen für

  1. Warenlieferungen aller Art.
  2. Lieferungen von Gegenständen und anderen Sachen, die zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen zählen.
  3. genutzten Dienstleistungen aller Art, soweit diese zum allgemeinen Geschäftsbetrieb gehören.

Die Positionen werden in der Regel durch Rechnungen belegt. Wenn eine Rechnung bis zur Bilanzerstellung noch nicht vorliegt, werden Rückstellungen für die Verbindlichkeiten gebildet in Höhe der Werte für die bereits erhaltenen Waren bzw. empfangenen oder genutzten Dienstleistungen.

Die Bilanzierungsvorschriften und steuerlichen Regelungen können vorschreiben, ob die Verbindlichkeiten als "Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen" oder als "Sonstige Verbindlichkeiten" in der Bilanz aufgeführt werden müssen.

Nicht bilanziert werden (können):

  1. Verbindlichkeiten aus Kommissionswaren.
  2. Verpflichtungen aus Leasingverträgen.
  3. Verpflichtungen aus Serviceverträgen wie z.B. Wartungsverträgen, Verträgen mit Reinigungsunternehmen, Wach- und Schließdienste.
  4. Verbindlichkeiten aus Mietverträgen, Pachtverträgen, Überlassungsverträgen, Abonnements und anderen wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen für Aufwendungen des laufenden Geschäftsbetriebs.
  5. Verpflichtungen aus eigenen Wartungsverträgen, Garantieversprechen, Kulanzzusagen, Schadensersatzansprüchen, Verpflichtungen zu Ersatzlieferungen, Nachbesserungen. Für diese Art von Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag entsprechende Rückstellungen zu bilden.

Bilanziert werden können bzw. müssen nur die bereits fälligen Raten, die noch nicht bezahlt sind: Der entsprechende Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu erfassen.

Nicht mehr bilanziert zu werden brauchen:

  1. Verbindlichkeiten, die verjährt sind, d.h. so lange nicht bezahlt wurden, bis die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden kann.
  2. Erlassene Verbindlichkeiten: Der Lieferant / Gläubiger hat auf seine Forderung ganz oder teilweise verpflichtet.

Wenn solche Verbindlichkeiten zu früheren Stichtagen bilanziert waren, führt ihre ganze oder teilweise Auflösung zu a.o. Erträgen (außerordentlichen Erträgen) in der laufenden Abrechnungsperiode.