09. Gliederung des Inventars
Gliederung der Schulden:
Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen
Kurz gesagt: Hier geht es um alle offenen Rechnungen von
Lieferanten und Geschäftspartnern, die am Stichtag der Inventur bzw.
am Bilanzstichtag noch nicht bezahlt sind bzw. noch nicht bezahlt
werden konnten. Z.B. Offene Rechnungen für
- Warenlieferungen aller Art.
- Lieferungen von Gegenständen und anderen Sachen, die zum
Anlagevermögen oder zum
Umlaufvermögen zählen.
- genutzten Dienstleistungen aller Art, soweit diese zum
allgemeinen Geschäftsbetrieb gehören.
Die Positionen werden in der Regel durch Rechnungen belegt. Wenn
eine Rechnung bis zur Bilanzerstellung noch nicht vorliegt, werden
Rückstellungen für die
Verbindlichkeiten gebildet in Höhe der Werte für die bereits
erhaltenen Waren bzw. empfangenen oder genutzten Dienstleistungen.
Die Bilanzierungsvorschriften und steuerlichen Regelungen können
vorschreiben, ob die Verbindlichkeiten als "Verbindlichkeiten aus
Warenlieferungen und Leistungen" oder als "Sonstige
Verbindlichkeiten" in der Bilanz aufgeführt werden müssen.
Nicht bilanziert werden (können):
- Verbindlichkeiten aus Kommissionswaren.
- Verpflichtungen aus Leasingverträgen.
- Verpflichtungen aus Serviceverträgen wie z.B.
Wartungsverträgen, Verträgen mit Reinigungsunternehmen, Wach-
und Schließdienste.
- Verbindlichkeiten aus Mietverträgen, Pachtverträgen,
Überlassungsverträgen, Abonnements und anderen wiederkehrenden
Zahlungsverpflichtungen für Aufwendungen des laufenden
Geschäftsbetriebs.
- Verpflichtungen aus eigenen Wartungsverträgen,
Garantieversprechen, Kulanzzusagen, Schadensersatzansprüchen,
Verpflichtungen zu Ersatzlieferungen, Nachbesserungen. Für diese
Art von Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag entsprechende
Rückstellungen zu
bilden.
Bilanziert werden können bzw. müssen nur die bereits fälligen
Raten, die noch nicht bezahlt sind: Der entsprechende Aufwand in der
Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu
erfassen.
Nicht mehr bilanziert zu werden brauchen:
- Verbindlichkeiten, die verjährt sind, d.h. so lange nicht
bezahlt wurden, bis die Einrede der Verjährung geltend gemacht
werden kann.
- Erlassene Verbindlichkeiten: Der Lieferant / Gläubiger hat
auf seine Forderung ganz oder teilweise verpflichtet.
Wenn solche Verbindlichkeiten zu früheren Stichtagen bilanziert
waren, führt ihre ganze oder teilweise Auflösung zu a.o. Erträgen
(außerordentlichen Erträgen) in der laufenden Abrechnungsperiode.