09. Gliederung des Inventars
Gliederung der Schulden:
Sonstige Verbindlichkeiten.
Sonstige Verbindlichkeiten sind alle, die aus dem allgemeinen
Geschäftsbetrieb entstehen bzw. entstanden sind und zum
Bilanzstichtag noch nicht bezahlt wurden. Dazu zählen in der Regel
z.B.
- Löhne und Gehälter sowie die darauf entfallenden und
einbehaltenen Sozialleistungen und Steuern für Zeiträume vor
dem Stichtag der Inventur bzw. Bilanz.
- Verbindlichkeiten aus der weiterberechneten Mehrwertsteuer.
- Offene Rechnungen für Dienstleistungen aller Art wie z.B.
Telefon, Internet, Abonnements, Serviceverträgen,
Leasingverträgen, Mietverträgen, Beratungsverträgen,
Überlassungsverträgen, Nutzungsvereinbarungen.
- fällige Steuern und Abschlagszahlungen.
Die Positionen werden in der Regel durch Rechnungen, Bescheide
oder entsprechende Verträge und Vereinbarungen belegt. Wenn
der Betrag bis zur Bilanzerstellung noch nicht genau festgelegt
werden kann, werden
Rückstellungen für die
Verbindlichkeiten gebildet. Wenn Zahlungen mehrere
Abrechnungszeiträume betreffen (z.B. bei Jahresbeiträgen), werden
die auf die anderen Abrechnungsperioden entfallenden Beträge
abgegrenzt (siehe Aktive
Abgrenzungen und
Passive Abgrenzungen).
Die Bilanzierungsvorschriften und steuerlichen Regelungen können
vorschreiben, ob die Verbindlichkeiten als "Verbindlichkeiten aus
Warenlieferungen und Leistungen" oder als "Sonstige
Verbindlichkeiten" in der Bilanz aufgeführt werden müssen.
Nicht bilanziert werden (können):
- Verbindlichkeiten aus Kommissionswaren.
- Verpflichtungen aus Leasingverträgen über die fälligen
Beträge hinaus.
- Verpflichtungen aus Serviceverträgen wie z.B.
Wartungsverträgen, Verträgen mit Reinigungsunternehmen, Wach-
und Schließdienste über die fälligen Beträge hinaus.
- Verbindlichkeiten aus Mietverträgen, Pachtverträgen,
Überlassungsverträgen, Abonnements und anderen wiederkehrenden
Zahlungsverpflichtungen für Aufwendungen des laufenden
Geschäftsbetriebs.
- Verpflichtungen aus eigenen Wartungsverträgen,
Garantieversprechen, Kulanzzusagen, Schadensersatzansprüchen,
Verpflichtungen zu Ersatzlieferungen, Nachbesserungen. Für diese
Art von Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag entsprechende
Rückstellungen zu
bilden.
- Anstehende Ausgaben aller Art, die nicht vor dem Stichtag
der Inventur bzw. Bilanz angefallen sind. Hierfür können
gegebenenfalls
Rückstellungen
gebildet werden.
Bilanziert werden können bzw. müssen nur die bereits fälligen
Raten, die noch nicht bezahlt sind: Der entsprechende Aufwand in der
Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu
erfassen.
Nicht mehr bilanziert zu werden brauchen:
- Verbindlichkeiten, die verjährt sind, d.h. so lange nicht
bezahlt wurden, bis die Einrede der Verjährung geltend gemacht
werden kann.
- Erlassene Verbindlichkeiten: Der Lieferant / Gläubiger hat
auf seine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.
Wenn solche Verbindlichkeiten zu früheren Stichtagen bilanziert
waren, führt ihre ganze oder teilweise Auflösung zu a.o. Erträgen
(außerordentlichen Erträgen) in der laufenden Abrechnungsperiode.