HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

09. Gliederung des Inventars

VollbildGliederung der Schulden:
Sonstige Verbindlichkeiten.

Sonstige Verbindlichkeiten sind alle, die aus dem allgemeinen Geschäftsbetrieb entstehen bzw. entstanden sind und zum Bilanzstichtag noch nicht bezahlt wurden. Dazu zählen in der Regel z.B.

  1. Löhne und Gehälter sowie die darauf entfallenden und einbehaltenen Sozialleistungen und Steuern für Zeiträume vor dem Stichtag der Inventur bzw. Bilanz.
  2. Verbindlichkeiten aus der weiterberechneten Mehrwertsteuer.
  3. Offene Rechnungen für Dienstleistungen aller Art wie z.B. Telefon, Internet, Abonnements, Serviceverträgen, Leasingverträgen, Mietverträgen, Beratungsverträgen, Überlassungsverträgen, Nutzungsvereinbarungen.
  4. fällige Steuern und Abschlagszahlungen.

Die Positionen werden in der Regel durch Rechnungen, Bescheide oder entsprechende Verträge und Vereinbarungen belegt. Wenn der Betrag bis zur Bilanzerstellung noch nicht genau festgelegt werden kann, werden Rückstellungen für die Verbindlichkeiten gebildet. Wenn Zahlungen mehrere Abrechnungszeiträume betreffen (z.B. bei Jahresbeiträgen), werden die auf die anderen Abrechnungsperioden entfallenden Beträge abgegrenzt (siehe Aktive Abgrenzungen und Passive Abgrenzungen).

Die Bilanzierungsvorschriften und steuerlichen Regelungen können vorschreiben, ob die Verbindlichkeiten als "Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen" oder als "Sonstige Verbindlichkeiten" in der Bilanz aufgeführt werden müssen.

Nicht bilanziert werden (können):

  1. Verbindlichkeiten aus Kommissionswaren.
  2. Verpflichtungen aus Leasingverträgen über die fälligen Beträge hinaus.
  3. Verpflichtungen aus Serviceverträgen wie z.B. Wartungsverträgen, Verträgen mit Reinigungsunternehmen, Wach- und Schließdienste über die fälligen Beträge hinaus.
  4. Verbindlichkeiten aus Mietverträgen, Pachtverträgen, Überlassungsverträgen, Abonnements und anderen wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen für Aufwendungen des laufenden Geschäftsbetriebs.
  5. Verpflichtungen aus eigenen Wartungsverträgen, Garantieversprechen, Kulanzzusagen, Schadensersatzansprüchen, Verpflichtungen zu Ersatzlieferungen, Nachbesserungen. Für diese Art von Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag entsprechende Rückstellungen zu bilden.
  6. Anstehende Ausgaben aller Art, die nicht vor dem Stichtag der Inventur bzw. Bilanz angefallen sind. Hierfür können gegebenenfalls Rückstellungen gebildet werden.

Bilanziert werden können bzw. müssen nur die bereits fälligen Raten, die noch nicht bezahlt sind: Der entsprechende Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu erfassen.

Nicht mehr bilanziert zu werden brauchen:

  1. Verbindlichkeiten, die verjährt sind, d.h. so lange nicht bezahlt wurden, bis die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden kann.
  2. Erlassene Verbindlichkeiten: Der Lieferant / Gläubiger hat auf seine Forderung ganz oder teilweise verzichtet.

Wenn solche Verbindlichkeiten zu früheren Stichtagen bilanziert waren, führt ihre ganze oder teilweise Auflösung zu a.o. Erträgen (außerordentlichen Erträgen) in der laufenden Abrechnungsperiode.