Die Beteiligungen können sehr unterschiedlich sein.
Nicht bilanzierungsfähige Beteiligungen, d.h. Beteiligungen für welche keine Geldwerte anfallen, die bilanziert werden können, z.B.
Inhaltliche Beteiligungen, z.B. an
Finanzielle Beteiligungen an anderen Organisationen z.B. in Form von
Bilanziert wird in der Regel der Betrag der Einlage (Investitionsbetrag). Manche Beteiligungen haben einen Markt und damit einen Marktwert (z.B. Aktien). Sie können "abgeschrieben" werden, wenn der Kurs / Wert zum Bilanzstichtag niedriger als der Anschaffungswert ist. In manchen Fällen sind jedoch auch Zuschreibungen möglich, d.h. höhere Wertansätze als die tatsächlichen Anschaffungskosten. Im Zweifelsfall ist ein genaues Hinschauen erforderlich, um sich darüber zu verlässigen, ob der angegebene Wert tatsächlich realistisch ist.
Wesentliches Merkmal einer Beteiligung ist das Interesse an der Einflussnahme auf die Personen und die Organisation bzw. die Möglichkeit dazu.
Die steuerlichen und rechtlichen Vorschriften für die Bilanzierung von Beteiligungen sind sehr differenziert und ermöglichen zahlreiche individuelle Sachverhaltsgestaltungen.
09 Gliederungen des Inventars in Vermögen und Schulden