HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextVererbung von Aktiva

Vererbung von Kapital

Es geht um die Art und Weise, wie Kapitalvermögen vererbt werden (wird, kann, darf, soll, muss).

 

Die Vererbung von Kapital ist meisten am einfachsten abzuwickeln. Im Erbfall genügen oftmals, entsprechende formelle Berechtigungen vorausgesetzt, durch:

  1. Umbuchungen,
  2. Überschreibungen,
  3. Verteilungen,
  4. Auskehrungen,
  5. Veräußerungen,
  6. Verwertungen,
  7. Verschrottungen,
  8. Entsorgungen,
  9. Kündigungen,
  10. Übernahmen.

Die Vererbung von Kapital ist vielfach gesetzlich geregelt oder durch Verträge und Vereinbarungen formalisiert. Geregelt sind häufig:

  1. die Rechtsnachfolger,
  2. die gesetzliche Erbfolge,
  3. das Erbrecht,
  4. die Rechte der Gläubiger im Erbfall,
  5. die Rechte der Schuldner im Erbfall,
  6. die Rechtsfolgen für noch laufende Verträge und Vereinbarungen,
  7. die Art und Weise des Übergangs von Vermögen und Berechtigungen auf die Erben,
  8. die Haftungen des Vermögens des Erblassers,
  9. das Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Erblassers,
  10. die Rechte und Pflichten sowie die Befugnisse der Erben für den Erblasser und das Erbe.

Das Erbe wird "abgewickelt": Das Testament, so eines vorhanden ist, vollstreckt.

Dem Erbe wird nichts mehr hinzugefügt. Die Kosten der Erbauseinandersetzung und der vollständigen Auflösung des Erbes werden aus dem Erbe bezahlt. Reicht das Vermögen nicht, können die Erben das Erbe ausschlagen: Die Kosten der Abwicklung des Erbes "übernimmt der Staat".