52. Vererbung von Vermögen
Übergang des Vermögens
Es geht um die Art und Weise, das Vermögen vom Erblasser auf
Erben übergeht.
Zu betrachten sind:
- Was ist das Erbe?
- was bereits übergegangen ist,
- was "mit ins Grab genommen wird" (werden muss),
- was "vererbt wird", obwohl es nie bestanden hat
(Illusionen),
- was unerkannt, stillschweigend, "selbstverständlich"
übergeht,
- was ausgesondert wird und nach welchen Kriterien,
- was bereits "vor dem Erbfall" dem Erbe aufgedrückt wurde,
damit es passt, wenn das Erbe offiziell angetreten wird (werden
kann, muss),
- was unvermeidlich mit dem Erbe mitvererbt wird
(Bekanntschaften, Verwandtschaften, Beziehungen, Konflikte,),
- was vom Erben zu übernehmen ist (Erblasten,
Verpflichtungen),
- was von den Erben bereits vor dem Erbfall übernommen oder an
die Erben übertragen wurde.
Das Erbe kann auch vor dem Erbfall teilweise an Erben übergehen:
- durch Geschenke, Schenkungen,
- durch Vermögensübertragungen,
- durch Übertragungen von Eigentum,
- durch Verkauf,
- durch Wegnahme, Entfernung aus dem Erbgut,
- durch Überlassung zur Nutzung,
- durch Schuldübernahme und Schuldübernahme des gesamten
Vermögens (Gesamtrechtsnachfolge),
- durch Inbesitznahme,
- durch Generalvollmacht, Handeln und Entscheiden für den
Erblasser,
- durch Ausschluss oder Verhinderung von Miterben.
Ein Übergang des Erbes befreit die neuen Betroffenen und
Beteiligten am ererbten Vermögen nicht:
- von der Herkunft (des Erbes),
- von der Art und Weise der Entstehung des Erbes,
- von der Tradition und Geschichte des Erbes,
- vom "Geist des Erblassers",
- vom bisherigen (jetzt "früheren") Zweck des Vermögens,
- von den Bindungen des Vermögens,
- von den Verbindungen des Vermögens,
- vom Umfeld, in welches das Vermögen eingebettet ist oder
war,
- von den Eignungen des Vermögens,
- von den (ursprünglichen) Zweckbestimmungen.
Kein Erblasser ist verpflichtet, sein Erbe zu vererben. Er kann
es auch verbrauchen. Auch ein großes Erbe schmilzt mitunter unfreiwillig Erbe bei:
- Siechtum,
- schweren Krankheiten,
- schweren Behinderungen,
- Scheidungen,
- Wiederverheiratungen,
- Vernachlässigungen des Vermögens,
- Zweckentfremdungen,
- Nichtnutzungen, Überlastungen,
- Ausbeutungen, Spekulationen,
- Unfällen, Katastrophen.
Ein einmal geschmolzenes Erbe erreicht in der Regel nicht mehr
seine ursprüngliche Größe, auch nicht, wenn Ersatzleistungen wie
durch Versicherungen erfolgen (können).