HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextÜbergang des Vermögens

Es geht um die Art und Weise, das Vermögen vom Erblasser auf Erben übergeht.

 

Zu betrachten sind:

  1. Was ist das Erbe?
  2. was bereits übergegangen ist,
  3. was "mit ins Grab genommen wird" (werden muss),
  4. was "vererbt wird", obwohl es nie bestanden hat (Illusionen),
  5. was unerkannt, stillschweigend, "selbstverständlich" übergeht,
  6. was ausgesondert wird und nach welchen Kriterien,
  7. was bereits "vor dem Erbfall" dem Erbe aufgedrückt wurde, damit es passt, wenn das Erbe offiziell angetreten wird (werden kann, muss),
  8. was unvermeidlich mit dem Erbe mitvererbt wird (Bekanntschaften, Verwandtschaften, Beziehungen, Konflikte,),
  9. was vom Erben zu übernehmen ist (Erblasten, Verpflichtungen),
  10. was von den Erben bereits vor dem Erbfall übernommen oder an die Erben übertragen wurde.

Das Erbe kann auch vor dem Erbfall teilweise an Erben übergehen:

  1. durch Geschenke, Schenkungen,
  2. durch Vermögensübertragungen,
  3. durch Übertragungen von Eigentum,
  4. durch Verkauf,
  5. durch Wegnahme, Entfernung aus dem Erbgut,
  6. durch Überlassung zur Nutzung,
  7. durch Schuldübernahme und Schuldübernahme des gesamten Vermögens (Gesamtrechtsnachfolge),
  8. durch Inbesitznahme,
  9. durch Generalvollmacht, Handeln und Entscheiden für den Erblasser,
  10. durch Ausschluss oder Verhinderung von Miterben.

Ein Übergang des Erbes befreit die neuen Betroffenen und Beteiligten am ererbten Vermögen nicht:

  1. von der Herkunft (des Erbes),
  2. von der Art und Weise der Entstehung des Erbes,
  3. von der Tradition und Geschichte des Erbes,
  4. vom "Geist des Erblassers",
  5. vom bisherigen (jetzt "früheren") Zweck des Vermögens,
  6. von den Bindungen des Vermögens,
  7. von den Verbindungen des Vermögens,
  8. vom Umfeld, in welches das Vermögen eingebettet ist oder war,
  9. von den Eignungen des Vermögens,
  10. von den (ursprünglichen) Zweckbestimmungen.

Kein Erblasser ist verpflichtet, sein Erbe zu vererben. Er kann es auch verbrauchen. Auch ein großes Erbe schmilzt mitunter unfreiwillig Erbe bei:

  1. Siechtum,
  2. schweren Krankheiten,
  3. schweren Behinderungen,
  4. Scheidungen,
  5. Wiederverheiratungen,
  6. Vernachlässigungen des Vermögens,
  7. Zweckentfremdungen,
  8. Nichtnutzungen, Überlastungen,
  9. Ausbeutungen, Spekulationen,
  10. Unfällen, Katastrophen.

Ein einmal geschmolzenes Erbe erreicht in der Regel nicht mehr seine ursprüngliche Größe, auch nicht, wenn Ersatzleistungen wie durch Versicherungen erfolgen (können).