HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextVererbung von Passiva

Vererbung von Kapital (im engeren Sinne)

Es geht um die Art und Weise, wie passives Kapital vererbt werden (wird, kann, darf, soll, muss).

 

Passives Kapital besteht aus:

  1. Eigentum,
  2. Besitz,
  3. Schulden,
  4. Verbindlichkeiten,
  5. Verpflichtungen,
  6. Belastungen,
  7. Duldungen,
  8. Beschränkungen,
  9. Auflagen,
  10. Haftungen.

Vererbt werden:

  1. Mitschuld, "Sippenhaftung",
  2. Schuldanerkenntnisse,
  3. Bürgschaften,
  4. Sicherheitsleistungen für Dritte,
  5. Haftungen, Mithaftungen,
  6. Konflikte,
  7. Streitigkeiten,
  8. Verträge und Vereinbarungen,
  9. Zusagen, Versprechen, Auslobungen,
  10. Laufendes, laufende Geschäfte, Unerledigtes, Unabgeschlossenes.

Der Erbfall stellt eine Zäsur dar. Ab dem Erbfall treten an die Stelle der Person des Erblassers in der Regel nur sein hinterlassenes Erbe, soweit es aus bewertbaren und verwertbaren Vermögenswerten besteht.

Die Gläubiger der Erblasser sind in der Regel interessiert, dass die Erben die Schuldverhältnisse des Erblassers persönlich übernehmen und nicht auf das Erbe begrenzen.

Die Schuldner des Erblassers sind in der Regel interessiert, beim Erbfall alle Schulden gegenüber dem Erblasser zu beenden und zu verhindern, dass die Erben die neuen Gläubiger werden.

Vererbt werden auch die Pflichten des Erblassers und Pflichten die auf dem Erbe lasten, wie:

  1. Lasten,
  2. Duldungsrechte von Dritten,
  3. Nutzungsrechte von Dritten,
  4. Entlastungen der Vorgänger,
  5. Instandhaltungen,
  6. Entsorgung,
  7. Schutz vor Gefahren und Risiken, die vom Erbe ausgehen (können),
  8. Gewährleistungen, Garantien,
  9. Erfüllung der bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit dem Erblasser,
  10. Sachgerechter und fachgerechter Umgang mit dem Erbe.

Mahnungen

Im Erbfall wird auf die Erben häufig seitens der Gläubiger die Erben oftmals erheblich unter Druck gesetzt, um auch die persönliche Schuldübernahme durch die Erben zu erreichen, damit die Gläubiger sich nicht nur aus dem Erbe befriedigen können. Versuche, die Erben zu übertölpeln, sind fast alltäglich.

Die Schuldner des Erblassers versuchen im Erbfall häufig, ihre Verpflichtungen zu verkleinern, zu verleugnen oder für beendet zu erklären. Können die Schuldverhältnisse durch die Erben nicht in rechtlich einwandfreier Form belegt werden, schauen die Erben "häufig in die Röhre".