HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextÜbergang des Vermögens

Einigung über den Übergang

Die Gesetzgebung sieht vor, dass der Erblasser grundsätzlich damit einverstanden ist, dass sein Erbe auf die Erben übergeht. Er braucht deshalb nichts zu erklären: Die Erben entscheiden im Erbfalle, ob sie das Erbe annehmen oder nicht.

 

Der Teil der Einigung des Erblassers im Sinne eines Einverständnisses, dass das Erbe auf die Erben übergeht, geschieht bereits:

  1. bei der Zeugung,
  2. bei der Geburt,
  3. bei der Trauung,
  4. bei einem Geschenk,
  5. beim Vermächtnis,
  6. beim Testament,
  7. bei Annahme an Kindes Statt,
  8. bei Scheidungen, Trennungen,
  9. bei Fusionen,
  10. bei (freiwilligen) Auflösungen oder Enteignungen.

Will der Erblasser seine gesetzlichen Erben von der Erbschaft ganz oder teilweise ausschließen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, Bedingungen und Grenzen.

Mit der Einigung über das Erbe oder spätestens mit dem Tod des Erblassers erlöschen seine Ansprüche. Ersatzlos.