Die Gesetzgebung sieht vor, dass der Erblasser grundsätzlich damit einverstanden ist, dass sein Erbe auf die Erben übergeht. Er braucht deshalb nichts zu erklären: Die Erben entscheiden im Erbfalle, ob sie das Erbe annehmen oder nicht.
Der Teil der Einigung des Erblassers im Sinne eines Einverständnisses, dass das Erbe auf die Erben übergeht, geschieht bereits:
Will der Erblasser seine gesetzlichen Erben von der Erbschaft ganz oder teilweise ausschließen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, Bedingungen und Grenzen.
Mit der Einigung über das Erbe oder spätestens mit dem Tod des Erblassers erlöschen seine Ansprüche. Ersatzlos.