HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextÜbergang des Vermögens

Erbfall

Das Erbe setzt einen Erbfall voraus.

Wird der Erbfall durch die Erben (gewaltsam) herbeigeführt oder beschleunigt, sehen die Gesetze in der Regel vor, dass die Erben von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Das gilt jedoch nicht für Organisationen, die beerbt werden.

Als Anlass für einen Erbfall gelten:

  1. der Tod des Erblassers,
  2. Toterklärung des Erblassers,
  3. Entzug der Rechtsfähigkeit des Erblassers,
  4. Entzug der Geschäftsfähigkeit des Erblassers,
  5. Fusionen,
  6. Konkurse,
  7. Vergleiche,
  8. Auflösungen von Vermögen, Zwangsversteigerungen,
  9. Enteignungen (des Erblassers),
  10. Verschollenheit, Vertreibungen.

Als Erben werden in der Regel angesehen, wer zum festgestellten oder festgelegten Zeitpunkt erbberechtigt ist und war.

Erbfälle, die von Erben "mit Gewalt" herbeigeführt werden, führen in der Regel zwar zum Erbfall, aber auch zum Ausschluss der gewalttätigen Erben vom Erbe.