HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextÜbergang des Vermögens

Erben als Vorgang

Erben wird verstanden als nahtloser, spontaner, irreversibler, endgültiger Übergang von Vermögenswerten vom Erblasser auf die Erben.

 

Erben können sich nicht selbst als Erbe bestimmen. Sie haben nur die Wahl, das Erbe insgesamt anzunehmen oder insgesamt abzulehnen. Sie können keine Auswahl treffen.

Im Erbfall bleibt "nach außen" "alles beim Alten". An die Stelle des Erblassers treten jedoch seine Erben in einer Erbengemeinschaft von Personen, die "hinter dem Vermögen" und ab dem Erbfall auch "für das Vermögen" stehen.

Es ändert sich durch einen Erbfall tatsächlich - zunächst - nichts: Durch den Erbfall wird das Vermögen weder vergrößert noch verkleinert.

Dennoch ändert sich im Erbfall alles:

  1. Mündliche Absprachen mit dem Erblasser gelten nicht mehr.
  2. Der Erblasser kann seine Ansprüche an die Erben nicht mehr geltend machen.
  3. Der Erblasser kann keine Verpflichtungen mehr erfüllen.
  4. Der Erblasser kann keine Rechte mehr wahrnehmen oder durchsetzen.
  5. Der Erblasser kann sich nicht mehr selbst vertreten.
  6. Der Erblasser kann keine Änderungen mehr am Erbe vornehmen.
  7. Der Erblasser kann seinen letzten Willen nicht mehr ändern.
  8. Der Erblasser kann nichts mehr wollen.
  9. Der Erblasser kann nichts mehr beeinflussen.
  10. Der Erblasser hat alle Macht über das Erbe ersatzlos verloren.