HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextAusgleich zwischen aktiver und passiver Vererbung

Es geht um die Art und Weise, wie Vererben und Erben ganzheitlich verbunden werden. Es geht um die Art und Weise, wie allumfassende Gesamtvermögen vererbt werden (können, dürfen, müssen).

 

Entscheidend ist der Wille von:

  1. Erblasser,
  2. Vorerben,
  3. Erben.

Der Gesetzgeber lässt im Zusammenhang mit Vererbungen nur bedingungslose, vorbehaltslose, endgültige Willenserklärungen zu. Mitunter benötigt es einige Zeit, bis die jeweiligen Personen wissen, was sie tatsächlich wollen. Die Art und Weise und die Dauer der Unentschlossenheit wirkt sich auf den Inhalt des Willens der Anderen aus.

Der Wille jedes einzelnen Betroffenen und Beteiligten ist und bleibt in der Regel wankelmütig. Er kann sich jederzeit ändern, auch - zunächst - unbewusst. Was der tatsächliche Wille ist, entscheidet sich:

  1. beim Erblasser spätestens im Moment des Todes,
  2. bei den Vorerben spätestens bei der Annahme des Vorerbes,
  3. bei den Erben spätestens bei der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Erbes.

Nur zufällig stimmt der Wille aller Beteiligten und Betroffenen überein.

Je nach Willenserklärungen können sich:

  1. aktive Vermögenswerte in passive verwandeln,
  2. passive Vermögenswerte in aktive verwandeln,
  3. Vermögenswerte ihren Wert verlieren,
  4. Vermögenswerte in ihrem Wert steigen,
  5. Vermögenswert zu Bündeln, Paketen zusammengefügt werden,
  6. verbundene Vermögenswerte geteilt und gegliedert werden,
  7. Vermögenswerte abgespalten werden und einer besonderen Betrachtung zugeführt werden,
  8. Vermögenswerte noch vor dem Erbfall, während oder unmittelbar danach vernichtet werden,
  9. Vermögenswerte entwertet werden,
  10. Vermögenswerte auf die Interessen angepasst werden.

Es ist wahrscheinlich sehr, sehr selten, dass ein Vermögen im Rahmen eines Erbes ganzheitlich vererbt werden kann. Die juristische Gesamtrechtsnachfolge betrifft nur die bestehenden Rechtsbeziehungen. Sie erfassen nur einen Teil des Gesamtvermögens, welches das Erbe ausmacht.