HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextWesen eines Erbes

Vereinbarung des Erblassers mit sich selbst

Was als Erbe übrig ist und bleibt, entspricht häufig dem Willen des Erblassers.

 

Ein Erbe ist eine Vereinbarung des Erblassers mit sich selbst. Er legt (mit sich selbst) fest:

  1. was er als sein Erbe ansieht,
  2. was er sich wünscht, was aus seinem Erbe werden soll,
  3. wen er als Erbe mit dem Erbe beauftragt,
  4. wen er als Erben einsetzt,
  5. was er nicht als sein Erbe ansieht,
  6. was er nicht vererben will,
  7. was er gerne noch vererben würde,
  8. was er als Erbe ausschließen will,
  9. was er den Erben nicht zumuten will,
  10. was er auf jeden Fall den Erben übertragen will.

Von den Inhalten der Vereinbarungen des Erblasser mit sich selbst erfahren meistens nur die Personen, welche die Erblasser beraten. Vielfach sind es

  1. Priester durch die Beichte,
  2. Psychologen bei Therapien,
  3. Ärzte bei Behandlungen,
  4. Rechtsvertreter bei der Unterstützung bei Testamenten,
  5. Helfer in Not,
  6. Pflegende und betreuende Personen,
  7. Freunde und dem Erblasser sehr nahestehende Personen,
  8. Saufkumpanen,
  9. Erpresser, Folterer,
  10. Hehler, Mitwisser bei so genannten "Sachverhaltsgestaltungen".

Vereinbarung des Erben mit sich selbst

Das Erbe besteht auch aus der Vereinbarung des Erben mit sich selbst über das Erbe. Festgelegt werden in der Regel:

  1. die Bereitschaft zum Erbe,
  2. die Bereitschaft, Erbe zu sein,
  3. was vom vorhandenen oder erwarteten Vermögen als "Erbe" angesehen wird,
  4. was vom vorhandenen oder erwarteten Vermögen als "Erbe" angenommen werden soll,
  5. was er vom erwarteten oder befürchteten Erbe ablehnen will und wird,
  6. was er mit dem Erbe anfangen will,
  7. was das Erbe für ihn bedeutet,
  8. wie das Erbe in das eigene Vermögen und Leben eingeführt und einverleibt wird,
  9. wie das Erbe vom Eigenen getrennt ist, wird und bleibt, ("Sondervermögen"),
  10. wie das Schicksal des Erbes vom eigenen getrennt oder mit ihm verbunden wird.

Einigungen des Erblassers mit dem und den Erben

Die Gesetze schließen in der Regel aus, dass zwischen Erblasser und Erben Vereinbarungen getroffen werden, die über das Testament hinaus gehen. Das ist leicht verständlich, wenn bedacht wird, dass mit dem Erbfall der Erblasser als Vertragspartner ausfällt und weder seine Rechte mehr wahrnehmen noch seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllen kann.

Erblasser und Erben verständigen und einigen sich jedoch vielfach über bestimmte Bedingungen und Wünsche an das Erbe und den Umgang mit dem Erben (Erbgut) vor dem Erbfall und danach. Die Einigungen können stillschweigend oder mündlich erfolgen. Sie können auch schriftlich oder formal dokumentiert werden. Im Erbfall wird auf jeden Fall geprüft, ob und wenn ja, die Schriftstücke auch eine rechtliche Bedeutung haben.