HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextVererbung von Passiva

Vererbung von Vermögen (im engeren Sinne)

Es geht um die Art und Weise, wie passives Kapital vererbt werden (wird, kann, darf, soll, muss).

 

Passives Vermögen im engeren Sinne besteht häufig aus:

  1. Erwartungen oder Verpflichtungen, "das Erbe anzutreten".
  2. Erwartungen oder Verpflichtungen, "in die Fußstapfen des Erblassers zu treten".
  3. Erwartungen oder Verpflichtungen, "in das Erbe hineinzuwachsen".
  4. Erwartungen oder Verpflichtungen, "das Erbe im Sinne des Erblassers weiter zu führen".
  5. Erwartungen oder Verpflichtungen, "das Vermächtnis anzunehmen".
  6. Erwartungen oder Verpflichtungen, "Vater und Mutter (Erblasser, Erzeuger) in Ehren zu halten" und sich ihrer würdig zu erweisen.
  7. Erwartungen oder Verpflichtungen des Erblassers als Mäzen, Gönner, Förderer, Spender oder Unterstützer.
  8. Erwartungen oder Verpflichtungen des Erblassers zur Übernahme und Ausführung von Ehrenämtern.
  9. Erwartungen oder Verpflichtungen des Erblassers zur Begünstigung von ihm nahestehenden Personen oder Organisationen.
  10. Erwartungen oder Verpflichtungen des Erblassers zur Nutzung von Diensten und Dienstleistungen, auch höchstpersönlicher Art und Weise.

Die Schuldverhältnisse sind oftmals, aber nicht immer an die Person des Erblassers gebunden. Die Verbindlichkeiten können erheblich sein oder erst werden, wenn die Erben die Schuldverhältnisse anerkennen (müssen) oder selbst in die Schuldverhältnisse eintreten.

Erhalten (potenzielle) Erben Befugnisse über Vermögen, das nicht ausschließlich für sie bestimmt ist, werden die Erben

  1. oftmals durch einen Eid oder Amtseid auf das Erbe verpflichtet.
  2. die Annahme des Erbes zur "Ehrensache" erklären,
  3. dem Erblasser das "Ehrenwort" geben, das Erbe nur im bestimmten Sinne zu verwenden.
  4. durch Vereinbarungen oder Verträge zu Leistungen für das Erbe verpflichtet werden.
  5. in ihren Verfügungsbefugnissen beschränkt.
  6. in ihren Vertretungsbefugnissen beschränkt.
  7. verhaftet (in die persönliche Haftung genommen) für Vermögensschäden, die von ihnen verursacht werden.
  8. nur auf Zeit mit bestimmten Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen betraut.
  9. verpflichtet, Dritten Kontrollen zu erlauben und ihnen gegenüber Rechenschaft zu leisten.
  10. verpflichtet, die übertragenen Rechte und Berechtigungen abzugeben, wenn sie selbst nicht mehr bereit oder in der Lage sind, die übernommenen Pflichten und Verpflichtungen zu erfüllen.

Die (potenziellen) Erben leisten mitunter erhebliche Beiträge für den Bestand und die Entwicklung des Vermögens. Sie werden hierfür meistens auch angemessen, mitunter sogar "fürstlich" entlohnt.