52. Vererbung von Vermögen
Vererbung von Passiva
Vererbung von Vermögen (im engeren Sinne)
Es geht um die Art und Weise, wie passives Kapital
vererbt werden (wird, kann, darf, soll, muss).
Passives Vermögen im engeren Sinne besteht häufig aus:
- Erwartungen oder Verpflichtungen, "das Erbe anzutreten".
- Erwartungen oder Verpflichtungen, "in die Fußstapfen des
Erblassers zu treten".
- Erwartungen oder Verpflichtungen, "in das Erbe
hineinzuwachsen".
- Erwartungen oder Verpflichtungen, "das Erbe im Sinne des
Erblassers weiter zu führen".
- Erwartungen oder Verpflichtungen, "das Vermächtnis
anzunehmen".
- Erwartungen oder Verpflichtungen, "Vater und Mutter
(Erblasser, Erzeuger) in Ehren zu halten" und sich ihrer würdig
zu erweisen.
- Erwartungen oder Verpflichtungen des Erblassers als Mäzen,
Gönner, Förderer, Spender oder Unterstützer.
- Erwartungen oder Verpflichtungen des Erblassers zur
Übernahme und Ausführung von Ehrenämtern.
- Erwartungen oder Verpflichtungen des Erblassers zur
Begünstigung von ihm nahestehenden Personen oder Organisationen.
- Erwartungen oder Verpflichtungen des Erblassers zur Nutzung
von Diensten und Dienstleistungen, auch höchstpersönlicher Art
und Weise.
Die Schuldverhältnisse sind oftmals, aber nicht immer an die
Person des Erblassers gebunden. Die Verbindlichkeiten können
erheblich sein oder erst werden, wenn die Erben die
Schuldverhältnisse anerkennen (müssen) oder selbst in die
Schuldverhältnisse eintreten.
Erhalten (potenzielle) Erben Befugnisse über Vermögen, das nicht
ausschließlich für sie bestimmt ist, werden die Erben
- oftmals durch einen Eid oder Amtseid auf das Erbe
verpflichtet.
- die Annahme des Erbes zur "Ehrensache" erklären,
- dem Erblasser das "Ehrenwort" geben, das Erbe nur im bestimmten
Sinne zu verwenden.
- durch Vereinbarungen oder Verträge zu
Leistungen für das Erbe verpflichtet werden.
- in ihren Verfügungsbefugnissen beschränkt.
- in ihren Vertretungsbefugnissen beschränkt.
- verhaftet (in die persönliche Haftung genommen) für
Vermögensschäden, die von ihnen verursacht werden.
- nur auf Zeit mit bestimmten Aufgaben, Kompetenzen und
Verantwortungen betraut.
- verpflichtet, Dritten Kontrollen zu erlauben und ihnen
gegenüber Rechenschaft zu leisten.
- verpflichtet, die übertragenen Rechte und Berechtigungen
abzugeben, wenn sie selbst nicht mehr bereit oder in der Lage
sind, die übernommenen Pflichten und Verpflichtungen zu
erfüllen.
Die (potenziellen) Erben leisten mitunter erhebliche Beiträge für
den Bestand und die Entwicklung des Vermögens. Sie werden hierfür
meistens auch angemessen, mitunter sogar "fürstlich" entlohnt.