HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextÜbergang des Erbes

Erbreife

Das Erbe kann unreif, reif oder überreif sein. Es erscheint entsprechend "genießbar" oder "ungenießbar", wohltuend oder manchmal auch "unverdaulich" oder gar "giftig".

 

Reife des Erblassers

Der Erblasser ist reif zum Vererben, wenn er sein Erbe loslässt (auflässt). Unwiderruflich. Endgültig. Ohne jegliche Gegenansprüche.

Reife des Erben

Der Erbe ist reif für das Erbe, wenn er bereit und in der Lage ist, den Umfang, die Rechte und die Pflichten des Erbes zu erkennen, zu bewerten, zu beurteilen, anzunehmen und zu erfüllen.

Reife des Erbes (Erbgutes)

Das Erbe (Erbgut) ist reif für das Vererben, wenn Erblasser und Erbe ausgetauscht werden können, ohne dass dies wesentliche Auswirkungen auf das Vermögen (Erbgut) hat.

Reife des Erbens

Das Erben geschieht reif, wenn mit dem Erbe geschieht, was ohnehin ansteht. Häufig gilt es, Erstarrungen und Verkrustungen zu lösen und Wachstum (wieder) zu ermöglichen.

Unreife

Der Erbfall wartet nicht, bis alles reif ist. Reife ermangelt es häufig bei einem

  1. zu frühen Tod des Erblassers oder des Erben,
  2. zu späten Tod des Erblassers,
  3. Versäumnis, für Nachkommen und Nachfolger zu sorgen,
  4. fehlenden Erben.

Bei Unreife des Erbes schwirren rasch um das Erbe:

  1. Trittbrettfahrer,
  2. Stiftungen,
  3. Interessenten an "Spenden",
  4. Anonyme Wohltäter,
  5. Vermögensverwalter.