Das Erbe kann unreif, reif oder überreif sein. Es erscheint entsprechend "genießbar" oder "ungenießbar", wohltuend oder manchmal auch "unverdaulich" oder gar "giftig".
Der Erblasser ist reif zum Vererben, wenn er sein Erbe loslässt (auflässt). Unwiderruflich. Endgültig. Ohne jegliche Gegenansprüche.
Der Erbe ist reif für das Erbe, wenn er bereit und in der Lage ist, den Umfang, die Rechte und die Pflichten des Erbes zu erkennen, zu bewerten, zu beurteilen, anzunehmen und zu erfüllen.
Das Erbe (Erbgut) ist reif für das Vererben, wenn Erblasser und Erbe ausgetauscht werden können, ohne dass dies wesentliche Auswirkungen auf das Vermögen (Erbgut) hat.
Das Erben geschieht reif, wenn mit dem Erbe geschieht, was ohnehin ansteht. Häufig gilt es, Erstarrungen und Verkrustungen zu lösen und Wachstum (wieder) zu ermöglichen.
Der Erbfall wartet nicht, bis alles reif ist. Reife ermangelt es häufig bei einem
Bei Unreife des Erbes schwirren rasch um das Erbe: