52. Vererbung von Vermögen
Erbschleicher
Es geht um die Art und Weise, sich fremden Vermögens zu
bemächtigen, ohne auch zum Erbe berechtigt oder durch das Erbe verpflichtet zu sein oder zu werden.
Erbschleicherei geschieht auf sehr vielfältige Art und Weise:
- Vortäuschungen von Nähe, Liebe, ("Heiratsschwindler"),
- Vortäuschungen von Vorleistungen, die jedoch vom Erblasser
"zu bezahlen" sind,
- Versprechen,
- Schnorren,
- Vortäuschungen von Wohltaten, die mit dem Erbe oder dem
vorab Erlangten ausgeführt werden (sollen),
- Vortäuschungen von Not, Elend,
- Überfürsorge, Schaffung von Abhängigkeiten,
- Diskriminierungen von berechtigten Erben,
- Erpressungen,
- Meucheln.
Erbschleicherei in Organisationen:
- Spionage,
- Sicherung von Pfründen,
- überhöhte Gehälter, Provisionen, Tantiemen,
Versorgungsleistungen,
- Vetternwirtschaft, Begünstigungen,
- Korruption, Bestechlichkeit, Erpressungen,
- Intrigen,
- Steuerverkürzungen, Steuerhinterziehungen,
- Subventionsbetrug, Erschleichung von Fördermittel,
- "Billigstes Angebot" - und anschließend Kostenüberschreitungen,
- "Gelistet" werden (sein) bei Behörden, Einkäufern.
Erbschleichereien geschehen alltäglich auf sehr vielfältige Art
und Weise, wie durch:
- Übervorteilungen, "Andere über's Ohr hauen",
- stehlen, wegnehmen,
- Nichterfüllung von Vereinbarungen,
- Versprechungen, die nicht eingehalten werden,
- petzen, anschwärzen, denunzieren,
- "schleimen", sich einschmeicheln,
- betteln,
- Erschleichen von Leistungen, "Schwarzfahren",
- Streberei, Angeberei,
- Verführungen.
Die Interessen der Erbschleicher beziehen sich in der Regel nur
auf "aktive" Vermögenswerte, bevorzugt solche, welche sich leicht in
Geldwerte umwandeln lassen. Sobald Pflichten und Verbindlichkeiten
aufkommen, machen sich die Erbschleicher "dünne".