HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextÜbergang des Vermögens

Erbverweigerung

Wer sein Erbe nicht antritt, verweigert es. Das gilt jedoch nur für Vermögenswerte, die auch in Geldwerten ausgedrückt werden können.

 

Das Erbe kann durch den Erblasser verweigert werden. Häufig durch:

  1. Verprassen,
  2. Verschenken,
  3. unsinnige Anschaffungen,
  4. anlasslose Zuwendungen an Dritte, Spenden,
  5. Das Vermögen "der Kirche" oder anderen sozialen Einrichtungen "vermachen",
  6. Aufbrauch des Vermögens durch "nicht sterben wollen, bis das Vermögen weg ist",
  7. Bestimmung eines Vorerben,
  8. Weigerung, das vorhandene Vermögen zu pflegen und zu unterhalten,
  9. Änderungen der Zweckbestimmungen,
  10. Eingriffe und unerfüllbare Auflagen für die Erben.

Das Erbe kann durch den Erben verweigert werden durch:

  1. Verzicht auf das Erbe,
  2. Ablehnung des Erbes,
  3. Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser, damit dieser ihn vom Erbe ausschließt oder es auf den Pflichtteil begrenzt,
  4. sofortige Vernichtung des Erbes im Erbfall,
  5. Spende des Erbes an Dritte,
  6. sofortiger Aufbrauch des Erbes, "damit es wieder weg ist",
  7. sich unfähig oder unwürdig machen für das Erbe, damit es anderen zukommt,
  8. rechtzeitige eigene Verschuldung, die das Erbe im Erbfall sofort aufzehrt,
  9. Überlassung des Erbes an Dritte, häufig als "soziale Tat",
  10. Verhaftung des Erbes für eigene Verbindlichkeiten oder Schulden von Dritten.