52. Vererbung von Vermögen
Übergang des Vermögens
Erbverweigerung
Wer sein Erbe nicht antritt, verweigert es. Das gilt jedoch nur
für Vermögenswerte, die auch in Geldwerten ausgedrückt werden
können.
Das Erbe kann durch den Erblasser verweigert werden. Häufig
durch:
- Verprassen,
- Verschenken,
- unsinnige Anschaffungen,
- anlasslose Zuwendungen an Dritte, Spenden,
- Das Vermögen "der Kirche" oder anderen sozialen Einrichtungen
"vermachen",
- Aufbrauch des Vermögens durch "nicht sterben wollen, bis das
Vermögen weg ist",
- Bestimmung eines Vorerben,
- Weigerung, das vorhandene Vermögen zu pflegen und zu
unterhalten,
- Änderungen der Zweckbestimmungen,
- Eingriffe und unerfüllbare Auflagen für die Erben.
Das Erbe kann durch den Erben verweigert werden durch:
- Verzicht auf das Erbe,
- Ablehnung des Erbes,
- Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser, damit dieser ihn vom
Erbe ausschließt oder es auf den Pflichtteil begrenzt,
- sofortige Vernichtung des Erbes im Erbfall,
- Spende des Erbes an Dritte,
- sofortiger Aufbrauch des Erbes, "damit es wieder weg ist",
- sich unfähig oder unwürdig machen für das Erbe, damit es
anderen zukommt,
- rechtzeitige eigene Verschuldung, die das Erbe im Erbfall sofort aufzehrt,
- Überlassung des Erbes an Dritte, häufig als "soziale Tat",
- Verhaftung des Erbes für eigene Verbindlichkeiten oder
Schulden von Dritten.