Eine Erbengemeinschaft ergibt sich in der Regel aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bereits aus den Beziehungen zum Erblasser.
In eine Erbengemeinschaft kann man nicht aus eigener Kraft aufgenommen oder ausgeschlossen werden: Wer dazu gehört, gehört dazu; wer nicht, nicht, gleichgültig, ob es dem Erblasser, dem Erbe oder den Miterben passt.
Die Erbengemeinschaft verbindet für das Erbe:
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden durch das Erbe oftmals mit neuen Rollen, Funktionen, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen konfrontiert.
Die Erbengemeinschaft, soweit sie das gegenständliche Vermögen des Erbes betrifft, endet mit der Einigung der Erben über die Verteilung des Erbes.
Die Erbengemeinschaft, die über die Vermögensgegenstände hinausgeht, ist und bleibt unauflöslich.