HCS Human Capital System

Virtuelles Lebenswerk von Heinrich Keßler, Appenweier
Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital


Kontext: Vermögen - Kapital - Humankapital

52. Vererbung von Vermögen

VolltextÜbergang des Vermögens

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ergibt sich in der Regel aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bereits aus den Beziehungen zum Erblasser.

 

In eine Erbengemeinschaft kann man nicht aus eigener Kraft aufgenommen oder ausgeschlossen werden: Wer dazu gehört, gehört dazu; wer nicht, nicht, gleichgültig, ob es dem Erblasser, dem Erbe oder den Miterben passt.

Die Erbengemeinschaft verbindet für das Erbe:

  1. gemeinsame Verantwortungen,
  2. gemeinsame Schicksale,
  3. gemeinsame Aufgaben,
  4. die Unterschiede über die Absichten und Möglichkeiten mit dem Erbe,
  5. die unterschiedlichen Interessen,
  6. die unterschiedlichen Passungen des Erbes zum eigenen Vermögen,
  7. die unterschiedlichen Vorstellungen über die Art und Weise der Verwendung und Aufrechterhaltung als gemeinsames Vermögen der Erbengemeinschaft,
  8. die unterschiedlichen Beiträge bis zum Erbfall,
  9. die unterschiedlichen Nutznießungen bis zum Erbfall,
  10. die bereits bestehenden, unterschiedlichen Verpflichtungen aus dem Erbe.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden durch das Erbe oftmals mit neuen Rollen, Funktionen, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen konfrontiert.

Die Erbengemeinschaft, soweit sie das gegenständliche Vermögen des Erbes betrifft, endet mit der Einigung der Erben über die Verteilung des Erbes.

Die Erbengemeinschaft, die über die Vermögensgegenstände hinausgeht, ist und bleibt unauflöslich.